Chronik

Neue Covid-Verordnung in Kraft

Am Donnerstag sind Änderungen der Coronavirus-Maßnahmen in Kraft getreten. Dazu zählt eine Verschärfung in der Nachtgastronomie, aber auch das Aus für die Maskenpflicht in vielen Geschäften, ausgenommen Supermärkte oder Apotheken. Im Villacher Atrio waren sich einige Besucher nicht sicher, welche Regeln gelten.

An Orten des täglichen Bedarfs, also im Supermarkt, der Tankstelle, der Apotheke, der Bank und ähnlichen Orten gilt die Maskenpflicht nach wie vor. Nach den vielen neuen Regelungen in den vergangenen Monaten sind einige Menschen noch nicht sicher, was nun gilt. Im Atrio in Villach, wo es unterschiedliche Geschäfte gibt, fragte man deswegen im Falle der Unsicherheit nach.

Atrio-Manager Richard Oswald sah am Donnerstag noch viele Kunden mit Maske. Er sagte, wahrscheinlich würden einige Kunden diese nur aus Vorsicht tragen und andere nicht genau über die Regelungen Bescheid wissen. Beim Besucherservice wurde oft gefragt, ob eine Maske getragen werden müsse und „da informieren wir die Kunden. Wir haben auch digitale Informationsschilder im Haus und sagen den Kunden, was notwendig ist“, sagte Oswald. In der Gastronomie gilt nach wie vor die "3-G-Regelung.

Im Zweifel wird Maske getragen

Man hatte aber den Eindruck, dass die Menschen im Zweifelsfall lieber einmal zu viel als zu wenig die Maske tragen. Auch in Taxis und den öffentlichen Verkehrsmitteln gilt ja weiterhin zumindest Mund-Nasen-Schutz. Maskenpflicht gilt auch immer noch im Kundenbereich bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Rahmen des Parteienverkehrs.

Der Zugang zur Nachtgastronomie ist nur noch für Geimpfte sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis möglich, dafür entfallen die Kapazitätsbeschränkungen. Eine mögliche Ausnahme von dieser Regel sieht die neue CoV-Maßnahmenverordnung für „Zusammenkünfte“ wie Zeltfeste vor.

Keine Maske bei „3-G-Regelung“

An allen Orten, an denen die „3-G-Regel“ gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jenen Bereichen, in denen ein „3-G-Nachweis“ vorgesehen ist. Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alters- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen.

Nach wie vor bleibt aber der verpflichtende „3-G-Nachweis“ in bestimmten Bereichen aufrecht: In der Gastronomie, bei körpernahen Dienstleistern, der Hotellerie oder etwa in nicht öffentlichen Sportstätten.