Unwetterschäden von oben
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Chronik

Unwetterschäden nur teilweise absetzbar

Nach den Unwettern der vergangenen Wochen sehen sich betroffene Haus- und Hofbesitzerinnen und -besitzer enormen Kosten gegenüber. Kosten, die sich aber von unselbstständig Beschäftigten nur zu einem Teil steuerlich abschreiben lassen. Der Steuerexperte der Arbeiterkammer sieht Arbeiterinnen und Arbeiter und Angestellte hier gegenüber Unternehmern benachteiligt.

Für die Betroffenen geht es um die Existenz: Die schweren Unwetter haben ihr Zuhause zerstört oder schwer beschädigt, die Kosten sind für viele kaum stemmbar. Wer als Arbeiter oder Angestellter nach Unwetterkatastrophen hohe Kosten für die Haussanierung hat, kann diese grundsätzlich beim Steuerausgleich geltend machen.

Allerdings nur in jenem Jahr, in dem die Rechnung gelegt wird und bis zu einer einkommensabhängigen Höhe, sagt Bernhard Sapetschnig, der Steuerexperte der Arbeiterkammer „Das bedeutet also, dass man es nur in diesem Jahr, in dem der Zahlungsfluss erfolgt, von der Steuer absetzen kann. Bei den Unternehmern ist das so, dass sie das über die ganzen Jahre hinweg, wo sie Gewinne machen werden, immer von der Steuer absetzen werden können. Das ist eine eklatante Ungerechtigkeit.“

Keine Steuererleichterungen für Unwetterschäden

Das Aufräumen in den Unwettergebieten in Kärnten wird noch monatelang dauern. Einige Haus- und Hofbesitzer sehen sich enormen Kosten gegenüber, damit ihr Daheim – falls überhaupt möglich – wieder bewohnbar wird. Diese Kosten lassen sich aber nur zu einem kleinen Teil steuerlich abschreiben.

Ein Rechenbeispiel

Ein Beispiel: Verdient jemand 30.000 Euro im Jahr und muss nach Abzug der Katastrophenhilfe noch 150.000 Euro selbst finanzieren, dann kann er im Jahr 20.000 Euro steuerlich geltend machen. Verdient jemand mehr, steigt der Absetzbetrag. Angenommen, der Schaden wird innerhalb von zwei Jahren saniert, dann können in diesem Fall 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden – aber 110.000 Euro der Kosten nicht. „Wenn man das Beispiel Treffen hernimmt, dann fallen heuer Hunderttausende Euro von Schadenszahlungen an. Wenn man das nicht in die nächsten Jahre fortschreiben kann, dann ist das verloren.“

AK-Steuerexperte Bernhard Sapetschnig
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AK-Steuerexperte Bernhard Sapetschnig

Vom Finanzministerium hieß es dazu auf ORF-Anfrage, „es bestehe keine Verpflichtung, die Schäden nur im Jahr der Katastrophe geltend zu machen. Außerdem können die Kosten für einen Kredit samt Zinsen, der für Katastrophenschäden aufgenommen wird, über die gesamte Laufzeit geltend gemacht werden.“

Das heißt, Betroffene müssten entweder die Rechnungen für die Sanierung auf mehrere Jahre aufteilen und bezahlen oder „ein Darlehen aufnehmen, wo man natürlich wieder Zinsen und Vergebührungen zahlen muss, aber das kann man während der gesamten Laufzeit von der Steuer abschreiben“, so Sapetschnig. Mache man das nicht, sei die Steuerabschreibmöglichkeit für immer verloren.

AK: Bund gefordert

Der Steuerexperte der Arbeiterkammer sieht den Bund und den Gesetzgeber gefordert. Von Finanzministerium hieß es wiederum, auch Unternehmerinnen und Unternehmer könnten die laufende Abschreibung nur für Betriebsanlagen und nicht für privaten Wohnraum nutzen.