Die Lehrerin und ihr Anwalt hatten eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses abgelehnt, aber auch die Frist für eine Berufung versäumt. Die Steirerin, die in einer Höheren Schule in Klagenfurt unterrichtete, hatte sich geweigert, CoV-Schutzmaßnahmen einzuhalten. Sie weigerte sich auch, die Schülerinnen und Schüler beim Selbsttest zu beaufsichtigen. Daher wurde sie von der Bildungsdirektion entlassen – mehr dazu in Keine Maske getragen: Lehrerin entlassen (kaernten.ORF.at; 9.3.2021).
Vorschläge zur gütlichen Einigung abgelehnt
Auch bei der ersten Verhandlung im April 2021 erschien die junge Pädagogin ohne Maske, dafür mit einen Gesichtsschild samt Attest. Da die Lehrerin erst in ihrem ersten Berufsjahr und am Anfang ihrer Karriere stand, schlug die Richterin eine gütliche Einigung vor. Das lehnte die Bildungsdirektion ab, die CoV-Regelungen könne man nicht außer Kraft setzen.
Der Vertreter der Republik hatte vor Gericht den Vorschlag gemacht, die Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung umzuwandeln. Dadurch hätte die Pädagogin sich auch wieder für einen Lehrerjob bewerben können, eine Entlassung bedeutet nämlich ein dreijähriges Berufsverbot in Österreich. Denn alle Bildungsdirektionen österreichweit wären dazu verpflichtet, Bewerbungen der Frau für drei Jahre unberücksichtigt zu lassen. Dieses Angebot hatte die Klägerin nicht angenommen.
Im Dezember 2021 wurde erstinstanzlich festgestellt, dass die Entlassung rechtens war – mehr dazu in Maskenlose Lehrerin: Entlassung rechtens (kaernten.ORF.at; 23.12.2021). Nun erlangte die Entscheidung Rechtskraft.