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Coronavirus

Keine Maske getragen: Lehrerin entlassen

An einer höheren Schule in Klagenfurt ist eine Lehrerin in der vergangenen Woche fristlos entlassen worden, weil sie keine Maske getragen hat und die Kinder nicht beim Selbsttest beaufsichtigen wollte. Ihr Anwalt sagt, das stimme so nicht, sie habe ein Attest vorgelegt und die Beaufsichtigung sei freiwillig.

Lehrer haben Dienstrechte und Dienstpflichten und diese sind im Fall der Lehrperson in Klagenfurt verletzt worden, sagte Bildungsdirektor Robert Klinglmair. Es habe weder die Bereitschaft eine Maske zu tragen gegeben, noch wurde ein entsprechendes Attest gebracht, oder Schüler bei der Durchführung der Selbsttests beaufsichtigt. Die darauf folgende Entlassung sei in Kärnten aber bisher ein Einzelfall.

„Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Maskenpflicht bzw. Testungen sind ganz klar in der Covid-Schulverordnung bzw. den entsprechenden Erlassen geregelt. Wenn wir bei den Coronavirus-Maßnahmen bleiben, dann gibt es hier natürlich dann neuartige Aufgaben oder Vorschriften, die in Verordnungen bzw. Erlassen geregelt werden. Wenn diese Dienstpflichten nicht eingehalten werden, dann kommt es zu einer Entlassung, was für uns aber wirklich der letzte Fall sein sollte“, so Klinglmair.

Gesetzesnovelle angedacht

Lehrpersonal kann sich zum jetzigen Zeitpunkt laut Klinglmair noch freiwillig testen. Es sei aber eine Gesetzesnovelle seitens des Gesundheitsministeriums angedacht. Die Möglichkeit nicht zu testen und dafür mit einer FFP2-Maske zu arbeiten, werde es dann wohl nicht mehr geben. Dann müssten sich neben Kindergartenpädagoginnen und Beamten im Parteienverkehr auch Lehrer einmal wöchentlich an einer offiziellen Teststation testen lassen.

Anwalt: Bildungsdirektion Attest vorgelegt

Der Anwalt der Pädagogin meldete sich am Mittwoch schriftlich beim ORF und gab an, seine Mandantin habe sich nicht geweigert, eine Maske zu tragen, sie habe der Direktion ein gültiges Befreiungsattest vorgelegt, mit dem sich die Direktion noch im vergangenen Dezember schriftlich einverstanden erklärte. Im Laufe dieses Jahres sei die Mandantin durch die Schulleitung und die Bildungsdirektion aufgefordert worden, anstelle dieses Attests eines Allgemeinmediziners ein fachärztliches Attest unter Bekanntgabe der Befreiungsgründe vorzulegen.

Der Rechtsvertreter habe die Bildungsdirektion darauf hingewiesen, dass hiefür keine Rechtsgrundlage bestehe und die Bekanntgabe eines Befreiungsgrundes (dieser ist Teil der Krankenakte) den Bestimmungen des Datenschutzes zuwiderlaufen würde und der Dienstgeber hierauf keinen Rechtsanspruch habe. „Die Bildungsdirektion ist trotz mehrfacher Aufforderung bis heute nicht in der Lage gewesen, eine rechtliche Grundlage für ihr Begehren darzulegen“, heißt es im Schreiben des Anwalts.

„Beaufsichtigung freiwillig“

Zur Beaufsichtigung der Selbsttests heißt es in dem Schreiben, es handle sich um eine ärztliche Tätigkeit, welche nach dem SCHUG zwar durch Lehrer vorgenommen werden können, wofür das Gesetz jedoch ausdrücklich Freiwilligkeit vorsehe. Die Behörde habe dies ignoriert. „Eine Weisung ohne rechtliche Grundlage auszusprechen und dann die konsequente Nichtbefolgung als Verstoß gegen Dienstpflichten darzustellen, ist ausgesprochen kühn“, so das Schreiben des Anwalts, der vermutet, dass es beim Vorgehen der Behörde um Abschreckung gehe.

Arbeitsrechtler: „Verordnungen genau ansehen“

Entsprechende Dienstpflichten gebe es generell im Angestelltenbereich, sagte der Arbeitsrechtsexperte Wolfram Lechner von der Arbeiterkammer Kärnten. „Ein Entlassungsgrund ist nur dann denkbar, wenn es sich wirklich um eine beharrliche Dienstrechtsverletzung handelt. Das bedeutet, es ist nicht etwas, was einmalig ist, sondern was fortlaufend sein muss und, wie es immer bei Entlassungsgründen ist, es muss dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Der Arbeitgeber ist gut beraten, sich diese Verordnungen genau anzusehen, weil wenn es hier gewisse Graubereiche gibt, kann es durchaus sein, dass die Entlassung bei Gericht nicht durchgeht“.

Grundsätzlich müsse man sich erkundigen, was man von den Arbeitnehmern verlangen könne. Man müsse sich anschauen, was im Gesetz oder der Verordnung genau festgelegt ist. Dann könne man auch berechtigt eine Weisung erteilen und wenn diese dann beharrlich nicht befolgt wird, könne das auch ein Entlassungsgrund sein, so Lechner. Vermehrte Anfragen zum Thema Konsequenzen bei Nichttragen von Masken oder Einhaltung von anderen Coronavirus-Maßnahmen gebe es derzeit aber nicht, so Lechner.