Coronavirus

Online-Plattform für Impfbefreiungen startet

Für einen Antrag auf Befreiung von der Impfpflicht führt auch Kärnten ein Online-Tool ein. Die dafür nötigen Unterlagen können auf dieser Plattform digital eingereicht werden. Gestartet wird am Montag.

Von der Impfpflicht sind in Kärnten mehr als 88.000 Menschen betroffen. Das sind immerhin knapp 19 Prozent der Bevölkerung ab 18 Jahren. Einerseits sind es Personen, deren Grüner Pass abgelaufen ist und andererseits Ungeimpfte. Wie groß der Andrang für die Befreiung von der Impfpflicht letztendlich sein wird, lässt sich schwer abschätzen. Weil eine bundesweit einheitliche Plattform fehlt schloss sich Kärnten mit Wien zusammen.

Ausnahmen gesetzlich geregelt

Gesetzlich geregelt ist jedenfalls, wer von der Impfpflicht ausgenommen ist und wo entsprechende Ansuchen gestellt werden können. Patientinnen und Patienten, die derzeit in einer Spezialambulanz in Behandlung sind, werden gebeten, sich beim nächsten Termin von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt beraten zu lassen. Die fachlich geeigneten Ambulanzen sind Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, Ambulanzen für Dermatologie (Autoimmunerkrankungen, Allergien), Ambulanzen für Innere Medizin (insbesondere für Rheumatologie, Gastroenterologie, Onkologische Ambulanzen, Pneumologie – Allergieabklärung), Geriatrische Ambulanzen, Ambulanzen für Transplantationsmedizin und Transplantationschirurgie sowie Neurologische Ambulanzen (Multiple Sklerose etc.).

Impfbefreiungsplattform online

Bei Vorliegen von Ausnahmegründen kann zusätzlich ab Montag, 16 Uhr, auch elektronisch um Ausstellung einer Bestätigung angesucht werden. Auf der Online-Plattform können Unterlagen für die Prüfung eines Impfbefreiungsgrundes eingereicht werden. Zur einfacheren Abwicklung steht dort auch ein elektronisches Formular bereit.

Wenn seitens des Epidemiearztes festgestellt wird, dass ein entsprechend der Verordnung definierter Ausnahmegrund vorliegt, erhalten die Betroffenen dafür eine Bestätigung. Ausnahmegründe gemäß § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung bestehen u. a. für Schwangere, für Personen, die nicht ohne konkrete oder ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können, für Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist (z. B. nach Knochenmark- oder Stammzellentransplantation oder Organtransplantation) oder auch für Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Ansuchen auch über Formular möglich

Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes, wie etwa der Geburt eines Kindes oder der Genesung von einer Erkrankung. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

„Wer das Ansuchen nicht elektronisch stellen möchte oder kann, dem steht auf der CoV-Infoseite des Landes ein analoges Formular zum Download zur Verfügung. Das kann zusammen mit den nötigen Befunden und Attesten postalisch an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde geschickt werden“, so der CoV-Sprecher des Landes Gerd Kurath. „Bei der Bearbeitung der Ansuchen kommt nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern das E-Government und das Impfpflichtgesetz zur Anwendung. Es handelt sich um einen Akt der schlichten Hoheitsverwaltung."

FPÖ ortet Verstoß gegen Datenschutz

Kritik kommt von der Kärntner FPÖ, die Verstöße gegen den Datenschutz ortet, weil die Befunde digital in das System hochgeladen werden müssen. Es sei unklar, wer auf sensible Gesundheitsdaten zugreifen könne. Vom Land heißt es dazu, dass auf Datenschutz besonders Wert gelegt wird. Der Vorwurf, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären, treffe nicht zu. Personen, die einen Ausnahmegrund von der Impfpflicht geltend machen wollen, haben nach dem E-Government-Gesetz die Wahlfreiheit, entweder herkömmlich oder elektronisch ihre Unterlagen an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.

Jedermann hat grundsätzlich das Recht auf elektronischen Verkehr auch mit den Gesundheitsämtern. Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 verpflichtet zwar Gesundheitsdienstleister (u.a. auch den öffentlichen Gesundheitsdienst) bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten die Vertraulichkeit, Identität und Integrität besonders zu schützen. Die Einbringung von Unterlagen durch Bürgerinnen und Bürger auf einer Online-Plattform unterliegt jedoch nicht den Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, weil es sich dabei nicht um eine Form der elektronischen Übermittlung durch einen Gesundheitsdiensteanbieter handelt, heißt es in einer Aussendung des Landes.