Skigebiet Nassfeld
ORF/Peter Matha
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Wirtschaft

Covid-19-Maßnahmen: Rechtliche Bedenken

Die Vorgehensweise der Bundesregierung, das Epidemiegesetz von 1950 durch die Covid-19-Maßnahmengesetzgebung zu verdrängen, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Das sagt der Kärntner Wirtschaftsjurist Ulrich Kraßnig. Für Hotels und Liftbetriebe gibt es bereits Bestrebungen, Sammelklagen vorzubereiten

Betriebe, wie Liftgesellschaften und Hotels, die am 14. März schließen mussten, haben das laut Krassnig auf Basis einer Verordnung nach dem Epidemiegesetz getan und deshalb ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges. Die Bundesregierung habe wohl erkannt, dass sie sich die Abgeltung der Verdienstentgänge zu 100 Prozent bei allen Unternehmen nicht leisten werde können. Daher sei auch so agiert worden, sagte der Wirtschaftsjurist. Sachgerecht wäre eine Novellierung des Epidemiegesetzes gewesen, etwa eine Deckelung, sagte Kraßnig.

„Gehe davon aus, dass Gesetz zum Teil gekippt wird“

„Betriebe die auf Grund des Maßnahmengesetzes nach dem 16. März geschlossen haben, haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Verdienstentganges, wie sie ihn nach dem Epidemiegesetz hätten.“ Kraßnig sagte, er gehe davon aus, dass der Verfassungsgerichtshof Teile des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung kippen werde. „Das würde bedeuten, dass für die Unternehmer doch das Epidemiegesetz mit dem Verdienstentgang zur Anwendung kommt.“

Kraßnig rät den Unternehmern deshalb, jedenfalls einen Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Sollten die Bestimmungen, die das Epidemiegesetz aushebeln, vom Verfassungsgerichtshof letzendlich gekippt werden, wahre man durch eine Antrag seine Chance, entschädigt zu werden. Nach Ende der Covid-19-Maßnahmen habe man sechs Wochen Zeit, einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs zu stellen.

Entschädigung nach Epidemiegesetz ist höher

Laut dem Kärntner Anwalt Ulrich Salburg wurden zum Beispiel die Seilbahnbetriebe in Hermagor rund um den 15. März geschlossen, rechtliche Basis dafür was das Epidemiegesetz von 1950. Die Verordnung blieb rund zwei Wochen aufrecht. Für diese Zeit bestehe nun, laut dem Anwalt, auch ein Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz, der weit höher sei als die freiwilligen Unterstützungzahlungen des Bundes.

Anwalt Ulrich Salburg sagte, das Epidemiegesetz sei eindeutig. Wenn ein Betrieb behördlich geschlossen werde wegen einer Epidemie oder einer anzeigenpflichtigen Krankheit, habe der Betrieb Anspruch auf Entschädigung. „Dies Verordnung, mit der im Bezirk Hermagor und damit auf dem Nassfeld Betriebe geschlossen wurden, erging vor Inkrafttreten der Covid-Gesetze, die diese Epidemie ausschließen. Weil die Schließung aufgrund der alten Rechtslage erfolgte, besteht Anspruch.“

Antrag an Bezirkshauptmannschaft

Bezahlt werden müsste der Umsatz vom letzten Jahr abzüglich der Kosten, die man sich wegen der Schließung erspart. Zahlen müsse der Bund. „Wir haben einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht, weil sie für das Epidemiegesetz zuständig ist. Sie muss per Bescheid entscheiden. Wenn sie den Antrag ablehnt, wir es eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht geben.“

Es gehe um die Zeit von Mitte bis Ende März, die Verordnung vom 14. März wurden am 30. März aufgehoben. Also seien die Betriebe nach Epidemiegesetz geschlossen worden, so der Anwalt.

FPÖ: Verletzung des Vertrauensschutzes

Die Kärntner FPÖ sprach am Donnerstag in einer Aussendung von einer „brutalen Verletzung des Vertrauensschutzes“. Bis 15. März hätten Tausende Kleinunternehmer einen Anspruch auf vollen Ersatz ihres Verdienstes gehabt, wenn sie ihren Betrieb wegen einer Pandemie schließen müssen. Just als dieser Krisenfall wegen des Coronavirus eingetreten sei, habe die Regierung das entsprechende Gesetz aufgehoben, sagte FPÖ-Klubobmann Christian Leyroutz. Auch die FPÖ wies darauf hin, dass es noch die Chance gebe, dass die COVID-19-Regelung des Bundes vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werde.