Abmahnschreiben des niederösterreichischen Anwalts auf Smartphone dargestellt
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Gericht

Google-Fonts-Urteil: „Virtuelles Hausverbot“

30.000 Mahnschreiben an Unternehmen, die auf ihrer Homepage Google Schriften verwenden, haben vor zwei Jahren für juristisches Kopfzerbrechen gesorgt. Eine Wienerin und ihr Anwalt verlangten auch von Kärntner Betrieben 190 Euro, einige Betriebe klagten. Ein Kärntner Anwalt erwirkte gegen die Frau ein „virtuelles Hausverbot“ für die Homepage seines Mandanten.

Die Begründung für die Geldforderungen der Wienerin: Die Firmen hätten auf ihren Internetseiten Schriften verwendet, die dazu führen können, dass Daten von Nutzern der Webseiten in die USA weitergeleitet werden. Da darauf nicht hingewiesen wurde, wolle sie Geld. 100 Euro plus 90 Euro für ihren Anwalt – mehr dazu in Prozess um Google-Fonts-Mahnungen.

Schon im Herbst gab es einige Urteile des zuständigen Bezirksgerichts Wien-Favoriten. Im Zivilprozess wurden die Abmahnschreiben wegen der Nutzung von Google Fonts als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Die Wienerin argumentierte, sie sei wegen des möglichen Transfers ihrer Daten genervt, daher verlange sie 100 Euro für den Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Die beklagte Wienerin muss die Gerichtskosten von rund 3.000 Euro tragen. Ihr Anwalt kündigte schon damals Berufung an.

Homepage darf nicht besucht werden

Das jüngste Urteil geht noch ein Stück weiter. Der Gitschtaler Anwalt Ulrich Salburg erwirkte für seinen Oberkärntner Mandanten ein virtuelles Hausverbot gegen die Wienerin. Sie habe es laut Urteil des Bezirksgerichtes zu unterlassen, die Homepage des Touristikers zu besuchen. Eine ungewöhnliche Entscheidung von Bezirksrichterin Eva Heisinger, die sich in die Materie IP-Adressen von Computern und Webspace einarbeiten musste. So wie eine Gastwirtin ihr Hausrecht nutzen und Menschen Hausverbot erteilen kann, solange niemand diskriminiert wird, geht das damit laut Urteil auch in der virtuellen Welt. Marcus Hohenecker, der Anwalt der Wienerin, wird wieder berufen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof werde immer eindeutiger, so Anwalt Hohenecker gegenüber dem ORF Kärnten. Er gehe von einer Aufhebung des fehlerhaften erstinstanzlichen Urteils aus, sagte der Anwalt. Ein Webseitenbetreiber haftet laut ihm nur dann nicht, wenn er nachweist, dass er in keiner Weise für die Datenweiterleitung verantwortlich ist. Die Fälle werden die Gerichte wahrscheinlich noch etliche Jahre beschäftigen.