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Wirtschaft

Gutscheine kurbeln Geschäft an

Nach den Weihnachts-Feiertagen ist in den Geschäften fast genauso viel los wie in der Vorweihnachtszeit. Denn viele möchten ihre Geschenke umtauschen. Jetzt werden aber auch viele Gutscheine eingelöst, das kurbelt das Geschäft an, weil sie nicht online eingelöst werden können.

Gutscheine als Weihnachtsgeschenk haben in vielen Fällen nur eine kurze Lebensdauer, denn sie werden nach den Feiertagen sofort eingelöst. Im Einkaufszentrum Atrio in Villach wurde der Rekord-Gutscheinverkauf vom letzten Jahr fast wieder erreicht. Wobei nicht verraten wurde, wie viele Gutscheine und in welcher Höhe verkauft wurden.

Centermanager Richard Oswald sagte: „Die Gutscheine sind sehr wichtig, weil sie für uns eine Kaufkraftbindung darstellen. Alles, was an Gutscheinen gekauft wird, wird irgendwann eingelöst. Sehr viele davon jetzt nach Weihnachten. Und das ist für den stationären Handel ein wichtiger Umsatz, der nicht in den Onlinehandel fließen kann.“

Totale Einkaufszentrum
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Am Mittwoch war in den einkaufszentren wieder viel los

Hauptsächlich werden Gutscheine eingelöst

Allein in einem Sportgeschäft stapelten sich bereits am Vormittag die Gutscheine. Als Kulanz wird auch umgetauscht, doch nicht mehr in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren, so der stellvertretende Marktleiter, Florian Wieltsch: „Der 27. Dezember war berühmt als Umtauschtag.“ Shopmanagerin Corina Hutter: „Jetzt kommen am ersten Tag direkt nach Weihnachten die meisten umtauschen, wenn sie sich bei den Größen vertan haben. Aber hauptsächlich werden Gutscheine eingelöst.“ Verkäufer Marko Stepanovic: „Gutscheine sind ein populäres Geschenk, zu Weihnachten immer schon gewesen, und die kommen immer gut an.“

Umtausch und Gutscheine

Grundsätzlich sind Gutscheine 30 Jahre gültig

Besonders bei jungen Leuten punktete das Christkind mit Gutscheinen. Wer Gutscheine hat muss auf die Fristen achten, so Konsumentenschützerin Anna Kohlweiß: „Generell haben Gutscheine eine Gültigkeit von 30 Jahren. Es befindet sich aber oft auch eine kürzere Befristung auf den Gutscheinen. Zulässig wäre das, wenn es einen guten Grund für die Befristung gibt. Je kürzer die Frist ist, umso triftiger muss dieser Grund sein. Ob Fristen auf Gutscheinen zulässig sind, überprüft der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer immer wieder.

Das Weihnachtsgeschäft erhält nach den Feiertagen dank Gutscheinen noch einmal einen Schwung. Daher wird auch erst nach dem Dreikönigstag abgerechnet.