Bundesadler im Gerichtssaal
ORF
ORF
Chronik

Gericht: Keine Haftung für Bank-Schließfach

Dass ein Bankschließfach keine 100prozentige Sicherheit bietet, hat ein Kärntner Pensionist erleben müssen. Einbrecher drangen in die Bank ein und stahlen Gold-Dukaten aus dem Schließfach des Mannes. Der Mann klagte die Bank auf Schadenersatz. Nun stellte das Zivilgericht fest, dass die Bank nicht haftet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Golddukaten im Wert von 89.000 Euro deponierte der Pensionist im Schließfach einer Bank in Feldkirchen. Das Schließfach befindet sich aber nicht in einem speziell gesicherten Raum in der Bank. Tatsächlich wurde die Bank von Einbrechern heimgesucht. Unter dem Diebesgut waren auch die Golddukaten aus dem Schließfach, der Pensionist verlangte von der Bank Schadenersatz.

Bank: Schließfach nicht für Wertgegenstände geeignet

Die Bank lehnte diese Forderung mit der Begründung ab, dass ein Schließfach nur für die Verwahrung von Sparkarten und Urkunden, aber nicht für Wertgegenstände geeignet sei. Diese müssten in einem Banksafe gelagert werden.

Kein Schadenersatz

Ein Bankschließfach bietet keine volle Sicherheit. Das hat jetzt auch ein Kärntner Pensionist erlebt. Er hatte Gold-Dukaten im Wert von 89.000 Euro im Schließfach einer Bank in Feldkirchen deponiert. Nach einem Einbruch hat er laut einem aktuellen Zivilgerichtsurteil keinen Anspruch auf Schadensersatz. Von Kärntens Bankensprechern wollte oder konnte sich niemand zu dem Fall äußern.

Daraufhin brachte der Pensionist Klage ein, mit dem Argument, dass der Mitarbeiter der Bank ihn nicht ausreichend aufgeklärt hätte. Er habe mit dem Mitarbeiter vereinbart, dass er die Golddukaten im Schließfach lagern könne, sagte der Mann bei der Verhandlung vor dem Zivilgericht unter Richter Daniel Überbacher.

Warnung durch Schild an den Schließfächern

Der Bankmitarbeiter erklärte, er habe den Pensionisten sogar darauf hingewiesen, dass Wertgegenstände nur im Safe im gesicherten Tresorraum deponiert werden können. Außerdem sei direkt an den Schließfächern die Aufschrift „Nicht für Wertgegenstände geeignet“ angebracht, stellte das Gericht fest.

Somit sah das Gericht den Vorwurf des Pensionisten aber als nicht belegt an. Die Klage wurde abgewiesen, das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Pensionist berief gegen das Urteil, jetzt muss das Oberlandesgericht Graz entscheiden.