Chronik

Unklarheiten über berufsbedingte Impfung

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass es keine generelle Impfpflicht geben wird. Rechtsexperten sehen dennoch eine Flut von Anfragen auf sich zukommen, auch weil derzeit noch einige Aspekte unklar sind. Denn Geimpfte könnten Vorteile haben und Ungeimpfte diskriminiert sein.

Wegen Merkmalen wie dem Geschlecht, der ethnische Zugehörigkeit, der Religion und Weltanschauung, wegen Behinderung, sexuelle Orientierung oder Alter dürfen Menschen per Gesetz nicht diskriminiert werden, auch nicht am Arbeitsplatz. Ob in Zukunft auch die Impfung gegen das Coronavirus zu den Diskriminierungstatbeständen zählen könnte, sei noch nicht völlig klar, sagte Maximilian Turrini von der Arbeiterkammer Kärnten.

Arbeit: Aus Impfung darf kein Vorteil entstehen

Eine solche Diskriminierung wäre zum Beispiel gegeben, wenn Arbeitnehmern aus dem Umstand geimpft zu sein Vorteile entstehen würden, zum Beispiel bei der Vergabe von Aufträgen, so Turrini: „Es ist strittig, ob die Weigerung, sich impfen zu lassen, an sich schon ein Diskriminierungstatbestand auslöst. Da gibt es noch keine Rechtsprechung dazu. Aber wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sachlich begründen kann, warum für eine gewisse Tätigkeit ein Impfschutz von Vorteil oder erforderlich ist, dann gibt es rechtlich keine Handhabe gegen den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.“

Es entspreche zum Beispiel der Praxis, dass auch schon Tourismusschüler gegen Hepatitis geimpft werden, so Turrini: „So Richtlinien und Empfehlungen gibt es natürlich. Das gibt es ja auch in mehreren Berufssparten, gerade bei der Immunisierung vor Krankheiten, die für immungeschwächte Personen eine Gefahr darstellen. Aber der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann eine Impfung nicht rechtswirksam anordnen.“

Keine generelle Impfpflicht für Berufsgruppe

Von dieser Bestimmung sei bis jetzt äußerst selten Gebrauch gemacht worden, sagt der Arbeitsrechtsexperte. Sie könne zum Beispiel Personen treffen, die sich beruflich mit der Krankenbehandlung- oder Pflege beschäftigen. Es müsse immer der Einzelfall betrachtet werden, so Turrini. Daraus sei aber nicht automatisch eine generelle Impfpflicht für eine gesamte Berufsgruppe abzuleiten.

Zulässig sei es, zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses den Immunstatus von neuen Mitarbeitern abzufragen: „Besteht da kein Immunstatus dann hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Möglichkeit, und das auch grundlos, das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen zu lassen“, so Turrini.