Wappen am Landesgericht Klagenfurt
ORF
ORF
Gericht

Explosion: Freispruch und Diversion

In dem Prozess um die Explosion eines Sprengsatzes bei Arbeiten auf der Weinebene hat es am Mittwoch einen Freispruch und zwei Diversionen gegeben. Bei dem Unfall wurde der Sprengbefugte schwer verletzt. Angeklagt waren der Chef der Spengtechnikfirma, der Sprengbefugte und ein Polier.

Vor fast genau einem Jahr, am 7. August, explodierte auf der Weinebene, bei Arbeiten für einen neuen Speicherteich in 1.850 Meter Seehöhe, ein Sprengsatz vorzeitig. Der damals 57 Jahre alte Sprengbefugte aus dem Bezirk Wolfsberg wurde durch weggesprengte Eisenteile schwer, ein damals 36 Jahre alter Bohrist aus dem Bezirk Spittal, leicht verletzt. Die Ursache konnte nicht eindeutig geklärt werden. Der heute 59 Jahre alte Sprengbefugte übernahm zwar die Verantwortung für den Unfall, er verweigerte aber die Aussage. Dem Mann musste nach dem Unfall das rechte Ohr amputiert werden.

Diversion für Chef und Sprengbefugten

Angeklagt war auch sein 63 Jahre alter Chef, der Geschäftsführer der Sprengtechnikfirma, denn bei den Ermittlungen stellte sich heraus, dass kein schriftliches Sprengschema erstellt worden ist. Der Geschäftsführer sagte, er habe keine Unterlagen mehr und er könne sich nicht erklären, warum der Sprengstoff explodiert sei.

Richter Uwe Dumpelnik bot den beiden eine Diversion an. Der Sprengbefugte nahm diese sofort an, der Firmenchef musste sich zunächst zunächst noch mit seinem Verteidiger besprechen. Schließlich akzeptierte auch er die Diversion und gestand ein, dass wohl Fehler passiert seien.

Freispruch für Polier

Ebenfalls angeklagt war der 41 Jahre alte Polier der Baufirma, die auf der Weinebene tätig war. Geklärt werden musste die Frage, ob der Polier der Baufirma die Aufsichtspflicht für die Baustelle verletzt hatte und ob er die Sprengarbeiten beaufsichtigen hätte müssen. Für die Sprengung war jedoch eine weitere Firma – eben die beklagte Sprengtechnikfirma – beauftragt worden.

Ein Zeuge des Arbeitsinspektorates sagte aus, dass ein Polier nicht das Fachwissen habe, um Sprengarbeiten zu beaufsichtigen. Grundsätzlich sei daher der Sprengbefugte für alle Vorbereitungsarbeiten und Sicherheitsmaßnahmen zuständig. Der Polier wurde freigesprochen, man könne ihm kein fahrlässiges Verhalten nachweisen, sagte Richter Dumpelnik. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab, das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.