Gericht

Kein Rücktrittsrecht nach Autokauf per E-Mail

Ein Kärntner, der ein Auto per E-Mail gekauft hat, kann den Vertrag nicht rückabwickeln, das hat das Landesgericht Klagenfurt entschieden. Der Käufer hatte auf das Rücktrittsrecht für Fernabsatzgeschäfte verwiesen. Das Gericht argumentierte jedoch, dass eine Probefahrt vor dem Kauf dies ausschließt.

Im Frühjahr 2022 kaufte ein Kärntner bei einem österreichischen Gebrauchtwagenhändler einen Pkw. Innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe gab er das Auto zurück und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Mann berief sich auf das sogenannte Fernabsatzgeschäft, weil er bis zum Vertragsabschluss mit einem Mitarbeiter des Händlers nur telefonisch und per E-Mail Kontakt hatte. Zudem habe das Auto einen höheren Treibstoffverbrauch als angegeben.

Klage wurde wegen Probefahrt abgewiesen

Die Klage des Mannes gegen den Händler hat das Landesgericht Klagenfurt in erster Instanz jedoch abgewiesen. Die Begründung lautete, dass der Kläger bei einer Niederlassung des Gebrauchtwagenhändlers mit dem Fahrzeug eine Probefahrt absolviert hat. Er konnte also, so der Richter, das Auto prüfen und in Beschau nehmen. Das EU-weite 14-tägige Rücktrittsrecht gelte nur für Geschäfte, bei denen man die Ware vorher nicht besichtigen kann. Das sei eben hier nicht der Fall gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kärntner hat Berufung eingelegt – die Entscheidung liegt nun in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Graz.