Chronik

Fehlbildung von Fötus: OGH bestätigt Urteil

Weil die Beeinträchtigung eines Babys von einem Gynäkologen in Kärnten nicht diagnostiziert worden ist, landete der Fall vor Gericht und nahm sogar den Weg bis zum Höchstgericht. Die Kärntner Eltern hatten Klage eingebracht. Der Oberste Gerichtshof fällte nun das Urteil: Der Arzt muss zahlen.

Ein Kärntner Elternpaar hatte geklagt und festgehalten, man hätte sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden, wenn man vom Arzt über die schwere körperliche Beeinträchtigung des Kindes aufgeklärt worden wäre. Der oberste Gerichtshof setzte die von einem Gynäkologen nicht entdeckte Fehlbildung an einem Fötus erstmals mit einer ungewollten Schwangerschaft nach einem rechtswidrigen Verhalten eines Arztes gleich.

Egal ob ungewollte Schwangerschaft aufgrund einer Fehlbildung des Fötus oder rechtswidriges Verhalten des Arztes – in beiden Fällen wäre die Geburt des Kindes unterblieben, so der OGH. Der Arzt habe sorgfaltswidrig gehandelt.

Gesamter Unterhaltsaufwand muss geleistet werden

Der Revision des beklagten Gynäkologen gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Graz, das das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt bestätigt hatte, wurde damit nicht Folge gegeben. Darüber hinaus bekräftigte der OGH die bisherige Rechtssprechung, dass den Eltern der gesamte Unterhaltsaufwand und nicht bloß der behinderungsbedingte Mehrbedarf zu ersetzen sei.

Das Erstgericht hatte den Arzt zur Zahlung von rund 76.500 Euro verpflichtet. Demnach haftet der Beklagte auch für alle künftigen Vermögensschäden und Vermögensnachteile der Eltern aufgrund des Untersuchungsfehlers, sowie für den künftigen Unterhalt des Kindes. Der Gynäkologe sei bei den Ultraschalluntersuchungen und bei der Pränataldiagnostik nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgegangen, so der OGH.