AHS-Schüler auf einem Schulgang
ORF.at/Wolfgang Rieder
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Chronik

Mehr Strafen wegen Schulschwänzens

Seit fünf Jahren gelten deutlich strengere gesetzliche Bestimmungen für das Fernbleiben vom Unterricht. Die Strafen wegen Schulschwänzens betragen 110 bis 440 Euro. In den ersten Jahren gab es nur wenige Verfahren, das änderte sich aber in den letzten beiden Jahren deutlich. Damit liegt Kärnten aber auch im österreichweiten Trend.

Zwar steht schon im Schulpflichtgesetz aus dem Jahr 1985, dass beim unentschuldigten Fernbleiben von der Schule nach mehreren erfolglosen Gesprächen eine Strafanzeige durch die Schulleitung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen müsse. Doch Strafen zwischen 110 und 440 Euro – schon nach wenigen Tagen des Schulschwänzens – drohen erst seit dem Schuljahr 2018/2019.

Zahl der beeinspruchten Verfahren deutlich gestiegen

Schon während der CoV-Pandemie schnellte die Zahl der Verwaltungsstrafverfahren wegen Fernbleibens vom regelmäßigen Unterricht in Österreich nach oben. Einen totalen Ausreißer gab es aber im letzten Schuljahr. Im Vergleich zum Jahr davor stieg die Zahl der Verfahren allein an den Landesverwaltungsgerichten von 155 auf 724. Diese Verfahren betreffen bereits von den Eltern beeinspruchte Strafen der Bezirksverwaltungsbehörden.

Ob auch bei den Bezirksverwaltungsbehörden die Anzahl der Anzeigen durch die Schulen stark gestiegen sind oder ob Eltern die Anzeigen der Schulen einfach häufiger beeinsprucht haben, kann nicht gesagt werden. Besonders markant ist die Steigerung in Oberösterreich und in Niederösterreich, nur in Wien ist die Zahl der Verfahren zurückgegangen.

Fälle in Kärnten verdoppelt

In Kärnten war das Landesverwaltungsgericht im Schuljahr 2021/2022 mit 19 Fällen beschäftigt. Im Schuljahr 2022/2023 waren es mit 41 Fällen mehr als doppelt so viele. Die Statistiken zeigen, dass während der Pandemie die Zahl der Schulabmeldungen stark zugenommen hat. Das zieht dann oft auch eine Schulpflichtverletzung nach sich. Diese ist seit der Novelle des Schulpflichtgesetzes im Jahr 2018 bereits dann gegeben, wenn Schülerinnen oder Schüler entweder an mehr als drei aufeinanderfolgenden oder auch nicht aufeinanderfolgenden Tagen dem Unterricht fernbleiben und kein Kontakt zur Schule aufgenommen wird.

Festgeschrieben im Gesetz ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in der gesamten Pflichtschulzeit nicht mehr als drei Tage ungerechtfertigt dem Unterricht fernbleiben darf. Zwar wird dann nicht gleich Anzeige erstattet, aber wenn alle Gespräche oder jede Kontaktaufnahme zu Eltern und Schüler scheitern, ist die Schulleitung zu einer Anzeige verpflichtet.

Mehr Kinder in Fernschulen oder häuslichem Unterricht

Seit Ausbruch der Pandemie geben mehr und mehr Eltern in Kärnten an, ihre Kinder etwa in Fernschulen zu unterrichten. Auch den häuslichen Unterricht geben mehr und mehr Eltern als Begründung an, wenn ihre Kinder dem angeordneten Schulbesuch fernbleiben, sagte der Präsident des Landesverwaltungsgerichts in Kärnten, Armin Ragoßnig.

Dass auch Staatsverweigerinnen und -verweigerer unter den Eltern sind, wollte Ragoßnig nicht bestätigen. In Tirol sei das sehr wohl so, sagte die dortige Leitung des Landesverwaltungsgerichts. In Kärnten sind von den 41 Verfahren noch 22 anhängig.