Für Ferialpraktikanten gelten grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Regeln wie für alle Beschäftigten. Es gibt aber zumindest eine finanzielle Unterscheidung – ob es nämlich eine Ferialarbeit oder ein Pflichtpraktikum für die Schule ist.
„Unter 18 Jahren darf man höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Wenn ich ein Pflichtpraktikum mache, das ich für die Schule machen muss, regelt der Kollektivvertrag meist, dass ich da dementsprechend entlohnt werde und bei einem Ferialjob werde ich so entlohnt wie ein normaler Arbeitnehmer und wie das der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht“, so Christoph Appé von der Arbeiterkammer Kärnten.
Keine Überstunden für unter 18-Jährige
Es gilt auch, dass Ferialbeschäftigte unter 18 Jahren vom Gesetz her keine Überstunden leisten dürfen. Im Arbeitsvertrag sollte all das geregelt sein, dieser ist im Idealfall schriftlich abzuschließen. „So kann man dementsprechend beweisen, was man für Tätigkeiten durchführt, wie lange meine Tätigkeit dauert, wann der Beginn und das Ende der Beschäftigung ist. Sollte ich da verbotenerweise Überstunden gemacht haben oder Überstunden gemacht haben, weil ich schon über 18 bin, dann kann man da natürlich auch dementsprechend nachfordern“, so Appé.
Auf das Kleingedruckte achten
Wichtig sei es auf das Kleingedruckte zu achten, denn man könnte etwa eine Verzichtserklärung unterschreiben – was sich wiederum finanziell auswirken könnte, so der Experte. „Wenn man diese Verzichtserklärung unterschreibt und damit alle Ansprüche für ausbezahlt erklärt, wird die Einforderung danach relativ schwierig“, so Appé.
Der Experte der Arbeiterkammer rät auch dazu, Arbeitszeitaufzeichnungen zuhause genau zu führen, auch wenn die Firma dies von sich aus machen würde.