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Chronik

AK bekam gegen Sportverein Recht

Ein Wernberger Freizeit- und Sportverein hat über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Konsumentenschutzrecht umgangen, zu diesem Schluss kam der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einem Verfahren, das die Kärntner Arbeiterkammer (AK) angestrengt hatte. Unter anderem wurde rechtswidrig eine Gebühr eingehoben.

Bei dem Verfahren ging es um mehrere rechtswidrige Klauseln, die der Verein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt habe und so Konsumenten um ihr Geld brachte, hieß es in einer Aussendung der Kärntner Arbeiterkammer am Montag. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe in einem Verfahren die Rechtsansicht der Arbeiterkammer in allen Punkten bestätigt. „Versuchten Abzocken schieben wir als Arbeiterkammer Kärnten einen Riegel vor“, sagte AK-Präsident Günther Goach.

Startgebühr ohne zusätzlicher Leistung verrechnet

Eine Klausel beinhaltete bei Mitgliedschaft eine Startgebühr von 30 Euro. Dabei handle es sich um ein Zusatzentgelt für den Verein, kritisierte die AK, dem keine Leistung gegenüberstehe.

Herwig Höfferer vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten: „Wie viele Menschen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchlesen ist das eine, aber rechtswidrige Klauseln darin zu verpacken ist absolut falsch.“

Rechtswidrig: Jährliche Erhöhung statt Indexanpassung

Trickreich, aber dennoch gesetzeswidrig sei eine weitere Klausel gestaltet, die eine jährliche Erhöhung des Mitgliedsbeitrages um 30 Cent, anstatt einer Koppelung an den Österreichischen Preisindex vorsieht. Höfferer: „Gehe man davon aus, dass sich dieser Preisindex senkt, so würde sich der Beitrag für die Mitglieder des Vereins dennoch erhöhen – also auch rechtswidrig.“

Höfferer sagte, bei den Klauseln handle es sich nicht nur um rechtswidrige, sondern auch um für Konsumenten finanziell schädigende Eingriffe, „die so nicht hingenommen werden dürfen“.