Polizeiauto ragt über den Gehsteig
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Verkehr

Wenn auch die Polizei falsch parkt

Seit 1. Oktober gilt fürs Parken mit dem Auto eine neue Regel: Ein Fahrzeug darf nur noch geringfügig über einen Gehsteig ragen. Fußgänger sollen mindestens 1,5 Meter Platz haben. Das Bewusstsein dafür braucht nicht nur beim Bürger, sondern auch bei der Polizei wohl noch einige Zeit.

Ein kleines Stück darf ein Fahrzeug über den Gehsteig ragen, zum Beispiel mit Spiegel oder Stoßstange. Wer einen großen SUV oder Transporter so abstellt, dass der Wagen nicht über den Gehsteig aber auf der anderen Seite in Fahrbahn oder auf den Radweg ragt, hat aber jetzt keinen rechtlichen Spielraum mehr. Bei einem Lokalaugenschein in der Klagenfurter Innenstadt hatte es den Anschein, dass es den novellierten Paragraphen 23 in der STVO gar nicht gibt.

Ferdinand Pirmann vom Stadtpolizeikommando sagte, die Bestimmung sei bei den Verkehrsteilnehmern noch nicht angekommen. „Wir schreiten aufklärend ein, in Einzelfällen wird es Organmandate oder Anzeigen geben.“

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Polizeiauto ragt über den Gehsteig
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Polizeiauto ragt über den Gehsteig
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Ein Lieferwagen ist zu lang
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Polizeibus ist zu lang für den Parkplatz
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Auch Polizeiautos ragen über Gehsteige

Die Neuerung schient aber auch bei einigen Polizisten noch nicht ganz angekommen zu sein. Ein Radio Kärnten Hörer schickte dem ORF Fotos, die zeigen, wie Polizeiautos überhängend geparkt werden. So parken dürfen die Beamten nur bedingt, sagte Pirmann: „Die Ausnahme gilt nur in ordnungsgemäßer Ausführung des Dienstes. Wenn man zufahren muss und keine andere Möglichkeit hat, kann man das Halte- und Parkverbot missachten. Wenn das Fahrzeug aber über eine längere Zeit abgestellt wird, müssen auch wir diese Bestimmungen beachten.“

Keine Ausrede bei großen Autos

In einem Fall steht ein Polizeibus sowohl vorne und hinten drüber. Man arbeite daran, sagte Verkehrspolizist Pirmann. Man habe schon Schulungen durchgeführt und den Kolleginnen und Kollegen die neue Regelung nahe gebracht. Aufgrund der Vorbildwirkung werde man sich daran halten. Wer ein zu langes oder breites Auto für eine bestimmten Parkplatz hat, kann die Abmessungen seines Wagens nicht als Ausrede verwenden. Dann muss man sich einen passenden Parkplatz suchen.

Der Gesetzestext

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen – mehr dazu in Jusline STVO.