Im oberen Mölltal sind so gut wie alle Gemeinden vom Borkenkäferbefall betroffen. Dort, wo aufgrund der Schäden, Gefahr von oben droht, wurden bereits die ersten Steinschlagnetze montiert. Wenn allerdings der Schutzwald und vor allem der Objektschutzwald vom Borkenkäfer betroffen sind muss es mit der Schlägerung der Bäume besonders schnell gehen, heißt es von Seiten der Bezirksforstinpektion. Der Theorie in der Verordnung sind allerdings Grenzen gesetzt – gerade dann, wenn keine Holzseilunternehmen gefunden werden können, die das Schadholz aus den Wäldern bringen.

Experte: Theorie und Praxis nicht kompatibel
Im Herbst sollen mindestens weitere 200 Räumungsbescheide ausgestellt werden – trübe Aussichten also für viele Landwirte, die ohnehin schon an vielen Fronten zu kämpfen haben und jetzt noch die verpflichtende Aufforderung von Seiten der Bezirksforstinspektion erhalten, ihre von Borkenkäfern befallenen Bäume innerhalb gesetzter Frist zu schlägern. Sonst drohen Verwaltungsstrafen.
Problematische Schadholzaufarbeitung
Nach dem massiven Borkenkäferbefall in weiten Teilen Oberkärntens wird die Aufarbeitung zur massiven Herausforderung. Die Behörden haben mittlerweile mehr als 300 Räumungsbescheide ausgestellt. Weil Holzseilunternehmen ausgelastet sind, versuchen Waldbauern mit Unterstützung von Anwälten die Fristen zur Aufarbeitung zu verlängern.
Rechtsanwalt Franz Oberlercher zeigt Verständnis dafür, dass die Behörde diese Bescheide ausstellt. Sonst würde man der Behörde Untätigkeit vorwerfen können. Eine Amtshaftung stehe dann im Raum. Doch die in den Bescheiden gesetzten Fristen seien fernab jeder Realität, so der Experte: „Es gib Landwirte, die nicht in der Lage sind, das rechtzeitig aufzuräumen – weil sie keine Schlägerungstrupps oder Seiler bekommen. Auch der Holzabnehmer muss das Holz kaufen wollen. Das ist nicht selbstverständlich aufgrund der Massen an Schadholz.“

Rechtsexperte rät zu Beeinspruchung
Bescheide dieser Art müssten beeinsprucht werden, sagt Oberlercher, um zumindest eine Fristverlängerung zu erwirken. „Man sollte einen Bescheid, obwohl die Beschwerde keine aufhebende Wirkung hat, trotzdem bekämpfen, weil sonst die Verwaltungsstrafbehörde sagen würde, dass dies nicht erfolgt sei und man sich dadurch mit der Frist einverstanden erklärt habe.“

Stellt die Behörde bei einer Kontrolle fest, dass die beanstandeten Hölzer nicht rechtzeitig aufgeräumt wurden, kann es zu einem Verwaltungsstrafverfahren kommen. In diesem Fall müsse mit einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, dass es man dies nicht tun konnte, obwohl man alles unternommen habe, was möglich sei. Dann müsse das Verwaltungsstrafverfahren letztlich eingestellt werden, so Oberlercher: „Ich bekomme keine Strafe, habe aber trotzdem die Verpflichtung aufzuräumen. Nur die Frist, die mir die Behörde gesetzt hatte, ist insofern nicht mehr schädlich, sodass ich eine zusätzliche Strafe bekommen würde.“

Behörde: Stehen mit Rücken zur Wand
Von Seiten der Bezirksforstinspektion heißt es, man stehe mit dem Rücken zur Wand. Es sei eine sehr unbefriedigende Situation, auch zu wissen, dass viele Waldbesitzer nicht die Möglichkeiten hätten, die vielen kaputten Bäume zu beseitigen: „Wir vollziehen das Forstgesetz und machen damit unsere Arbeit. Wir wollen aber niemanden als Forstpolizei drangsalieren, sondern wir sind verpflichtet, das so zu machen. Mittlerweile haben wir so viele Bescheide, dass wir auch mit der Vollziehung Probleme haben. Wir haben garnicht das Personal, um jeden einzelnen Räumungsbescheid nacharbeiten.“
Der Objektschutzwald müsse jedenfalls prioritär behandelt werden. Ein Liegenlassen der Borkenkäferbäume könne nicht toleriert werden, sagt Bezirksforstinspektor Gerd Sandrieser.