Chronik

Beratung beim Praktikum

Für Praktika gibt es heuer so viele Jobs wie selten zuvor. Die Nachfrage ist nicht nur im Tourismus groß sondern auch in anderen Branchen. Immer wieder kann es aber zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgebern und Praktikantinnen und Praktikanten kommen, so die Arbeiterkammer. Sie bietet Beratung und auch rechtlichen Beistand an.

Nach dem Pflichtpraktikum oder dem Sommerjob kommt das böse Erwachen meist dort, wo nichts Schriftlich festgelegt wurde, heißt es von der Arbeiterkammer. Ein Arbeitsvertrag kann zwar auch mündlich vereinbart werden, im Streifall kommt es aber rasch zu Beweisschwierigkeiten. Im Arbeitsvertrag sollte daher beschrieben sein, was die genaue Tätigkeit ausmacht, wann die Beschäftigung beginnt und endet, welche Arbeitszeiten es gibt und wieviel bezahlt wird.

Geringfügig bis 490 Euro

Prinzipiell ist eine Ferialarbeit zu bewerten wie jeder normale Arbeitsvertrag. Ab der Geringfügigkeitsgrenze beim Einkommen – das sind rund 490 Euro – ist Sozial- und Pensionsversicherung zu bezahlen. Ab einem Bruttolohn von 12.600 Euro pro Jahr, das sind knapp über 1.000 Euro Brutto monatlich, ist auch Lohnsteuer zu bezahlen. Diese kann dann von Schülern oder Studenten, die nur wenige Wochen im Jahr arbeiten, über die Arbeitgeberveranlagung wieder zurück geholt werden. Wer geringfügig beschäftigt ist, muss – wenn er eine Sozial- oder Pensionsversicherung haben will – selbst dafür bezahlen.

AK: Keine Verzichtserklärung unterschreiben

Die Arbeiterkammer rät, schriftliche Verträge vor der Unterzeichnung genau zu prüfen. Es sollte keine Verzichtserklärung unterschrieben werden, zum Beispiel für Überstunden. Solch ein Verzicht kann im Kleingedruckten stehen. Am Ende der Ferialarbeit sollte eine Endabrechnung verlangt werden. Dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet. Geprüft werden muss auch, ob der Lohn korrekt ausbezahlt wurde. Sollte zu wenig gezahlt worden sein, solle der Arbeitgeber sofort schriftlich zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, heißt es von der Arbeiterkammer.