Pflegerin beim Hände eincremen von Seniorin
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Soziales

Einreiseregeln für 24-Stunden-Betreuung

Die 24-Stunden-Betreuung unterliegt seit 20. Dezember neuen Einreisebestimmungen. Auch für Betreuungskräfte aus dem Ausland gilt die 2-G-plus-Regel, Ausnahmen bestehen für Pendler, die mindestens einmal im Monat die Grenze überqueren.

Die mit 20. Dezember verschärften Einreisebestimmungen bringen auch für 24 Stunden-Betreuerinnen und Betreuer einige Neuerungen: Die Einreise aus EWR/EU-Staaten sowie Drittstaaten, die nicht als Virusvariantengebiet oder Staat mit hohem epidemiologischem Risiko identifiziert sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Grundsätzlich gilt die 2-G-plus-Regel, also geimpft oder genesen plus PCR-Test, auch in diesen Fällen. Eine wichtige Ausnahme betrifft aber den regelmäßigen Pendlerverkehr.

Nur Geboosterte können sich freitesten

Ab dem 24. Dezember gelten Großbritannien, die Niederlande, Dänemark und Norwegen als Virusvariantengebiete. Österreichische Staatsbürger und EU-Bürger sind damit weiterhin zur Einreise berechtigt, müssen sich aber registrieren, einen PCR-Test bei der Einreise vorlegen und sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Wer bereits eine Boosterimpfung erhalten hat, kann mit einem PCR-Test die Quarantäne umgehen.

Pendler mit Impfung, Genesung oder Test

Berechtigt zur Einreise sind Personen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (Pendlerbewegung mindestens einmal im Monat) mit gültigem Impfnachweis oder Genesungszertifikat oder getestet. Dabei muss ein schriftliches Testergebnis über einen negativen Test (PCR-Test: 72h Gültigkeit, oder Antigen-Test: 24h Gültigkeit – kein Test zur Eigenanwendung) bzw. ärztliches Zeugnis mitgeführt werden.

Wenn die Einreise aus beruflichen Zwecken erfolgt (wenn kein Pendlerverkehr) muss ein 2-G-Nachweis (Impf- oder Genesungsnachweis) und zusätzlich ein negatives PCR-Testergebnis vorgelegt werden. Die Verpflichtung zur Vorlage eines zusätzlichen negativen PCR-Testergebnisses entfällt, wenn ein Nachweis über eine „Booster-Impfung“ vorgewiesen wird.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises entfällt ebenfalls, wenn die Impfung aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht möglich ist oder auch für Schwangere. Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses bleibt jedoch aufrecht.

2-G-Nachweis ohne Test bedingt Quarantäne

Bei Einreise mit einem 2-G-Nachweis, jedoch ohne negativen PCR-Test, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Aus der Quarantäne kann man sich mit einem PCR-Test freitesten. Die Einreise ohne 2-G-Nachweis ist für EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staaten möglich. Hier ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein PCR-Test durchgeführt wird und dieser negativ ist (Tag der Einreise ist Tag null).

Für Drittstaatsangehörige 24h-Betreuerinnen und -Betreuer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in EU/EWR-Ländern, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, ist die Einreise untersagt.