Chronik

Urteil gegen Ticket-Plattform viagogo

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten ein Verfahren gegen die viagogo AG wegen 42 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Der OGH bestätigte nun rechtskräftig, dass die Klauseln gesetzwidrig seien.

Die viagogo AG ist eine internationale Online-Plattform für den Kauf- und Verkauf von Tickets für Sport- und Musikveranstaltungen. Verbraucher können über die Plattform Tickets kaufen und verkaufen. 42 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien vom OGH als rechtswidrig erklärt worden, das Urteil sei rechtskräftig, so die Arbeiterkammer Kärnten in einer Aussendung am Mittwoch.

Vor dem von AK Kärnten und VKI in Gang gesetzten Verfahren konnte das Unternehmen zum Beispiel bereits gekaufte Karten durch andere – auch minderwertigere – Tickets ersetzen. AK-Präsident Günther Goach zeigte sich bei der Urteilsverkündung des OGH erfreut und sagte, die Gerechtigkeit habe mit diesem rechtskräftigen Urteil wieder einmal gesiegt und den Schutz der Konsumentenrechte gewahrt.

Es gilt nur Schweizer Recht

Der OGH erklärte in seiner Urteilsverkündung bei einer weiteren Klausel, dass „nachdem für die Verträge mit viagogo nur das Schweizer Recht gelte und die Gerichte der Schweiz zuständig seien, diese Klausel gesetzwidrig ist“, so AK-Konsumentenschützer Herwig Höfferer. „Wenn ein Unternehmer gezielt Konsumentinnen und Konsumenten in Österreich anspricht, kann diesen nicht der Schutz des österreichischen Verbraucherrechts entzogen werden und sie können im Streitfall auch vor einem österreichischen Gericht klagen,“ so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Ersatztickets oder Rückzahlung

Eine weitere als unzulässig beurteilte Klausel sah vor, dass falls der Verkäufer die gekauften Tickets nicht liefert, die Plattform viagogo nach eigenem Ermessen entscheiden darf, ob sie dem Verbraucher Ersatztickets mit vergleichbarem Preis anbietet oder den Ticketpreis zurückzahlt. Der OGH beurteilte die Klausel als unzulässig. „Kundinnen und Kunden müssen in einem solchen Fall die Möglichkeit erhalten, den gezahlten Betrag zurückzubekommen und das nicht nur, wenn viagogo entscheidet, keine Ersatztickets anzubieten“, betont Beate Gelbmann.

Rückerstattung ausgeschlossen

Der OGH habe die Rechtswidrigkeit einer Klausel bestätigt, die eine Rückerstattung des Ticketpreises ausschließe, sofern das Ticket aus irgendwelchen Gründen nicht an den Kunden zugestellt werde. Nach dieser Klausel wäre auch in jenen Fällen eine Erstattung des Ticketpreises ausgeschlossen, bei denen der Grund für die gescheiterte Zustellung nicht beim Kunden, sondern bei viagogo liege.

Nach einer anderen Bestimmung waren alle Verkäufe endgültig, sodass es keine Erstattungen und keinen Austausch für eine teilweise Erfüllung oder bei Verlust gab. Die Klausel könne dahingehend verstanden werden, dass der Käufer auch dann keinerlei Ansprüche habe, wenn ein Ticket aus Verschulden von viagogo verloren gehe. Dies benachteilige die Kunden gröblich.

Keine Haftung für Webseite

Zudem übernehme viagogo keine Haftung für die Website oder für die „aufgeführten Serviceleistungen“. Mit dieser Klausel solle die Haftung für Hauptleistungspflichten von viagogo ausgeschlossen werden. Dies sei unzulässig, so der OGH. Weiters schloss eine Klausel unzulässiger Weise jegliche Haftung von viagogo für Handlungen der Website-Nutzer aus, so die AK.