Politik

Maßnahmen für sichere Gemeinderatswahl

Das Land Kärnten hat für die am Sonntag, dem 28. Februar stattfindenden Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen eine eigene Rechtsgrundlage auf Landesebene für nötige Covid-Sicherheitsmaßnahmen geschaffen. Man setzt auch hier auf Masken und Abstand.

Rund 20.000 Menschen sind am Wahltag als Wahlbeisitzer, Wahlzeugen oder administrative Kräfte im Einsatz, auch ihnen soll laut Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ) größtmögliche Sicherheit geboten werden.

Kaiser sagte am Montag in einer Aussendung, die Verordnung sei beschränkt auf den Zeitraum zwischen Vorwahltag (19.02.2021) und Stichwahltag (15.03.2021) gültig. Für die bei den Wahlen eingesetzten Personen habe das Land außerdem Selbsttestmöglichkeiten geschaffen. Es müsse eine Selbstverständlichkeit sein, auch in Zeiten einer Pandemie Wahlen unter den bestmöglichen Sicherheitsmaßnahmen zu ermöglichen, so Kaiser.

Kaiser ruft zum Wählen auf

Die Bevölkerung ruft er dazu auf, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wenn irgendwie möglich, sollten die Bürgerinnen und Bürger die vorzeitige Stimmabgabe (ab 19. Februar möglich) oder Wahlkarten (Beantragung schriftlich bis 24. Februar, persönlich bis 26. Februar, 12.00 Uhr möglich) nutzen. Zudem gebe es auch die Möglichkeit bis zum 26. Februar 12.00 Uhr persönlich in den Gemeindeämtern und Städtern die Wahlkarte zu beantragen und diese dort unmittelbar auszufüllen.

FFP2-Maske und Abstand von zwei Metern

Laut der vom Land Kärnten erlassenen Verordnung sei beim Betreten der Wahllokale und der zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens bestimmten Räumlichkeiten sowie während des gesamten Aufenthalts darin gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten der Wahllokale und der zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens bestimmten Räumlichkeiten sowie während des gesamten Aufenthalts darin sei zudem eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen

Ausnahmen gelten für Menschen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann sowie für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartnern während der Kommunikation. Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr brauchen keine Maske.