Egal ob man aus Italien oder Österreich ins jeweilige Nachbarland einreist: Ab dem Grenzübertritt sind die dort geltenden Regeln – auch in Hinblick auf das Coronavirus – zu berücksichtigen. Informationen dazu gibt es im Internet, zum Beispiel auf der Seite des Außenministeriums. Dort kann auch eine „Eigenerklärung“ heruntergeladen werden.
Diese ist aufgrund der aktuellen Lage fast so wichtig, wie der Reisepass – und darf keinesfalls im Gepäck fehlen, sagte Rechtsanwältin Eva-Maria Durchner aus Kötschach-Mauthen, die auch mit einer Kanzlei in Udine zusammenarbeitet. So muss man angeben, wo man sich die letzten 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Einreise aufgehalten hat: „Kommt man aus einem Gebiet, das von der Italienischen Regierung als Land mit einer stabilen Covid-Situation eingestuft wird, dann reicht eine simple Erklärung, wo man sich in den letzten 14-Tagen aufgehalten hat.“
Ampelregelung in Italien
Ähnliche Regeln gelten für die Einreise nach Österreich. Hier gelten bundesweit seit 17. November die selben Regeln während des gesamten Lockdowns. In Italien gibt es eine Ampelregelung – die einzelnen Regionen werden in Zonen mit unterschiedlichen Einschränkungen eingeteilt.
Kärntens Nachbarregion Friaul Julisch Venetien ist seit 15. November orange. Das besagt, so Durchner: „Dass man sich dort – zumindest tagsüber von 5.00 bis 22.00 Uhr prinzipiell innerhalb des eigenen Gemeindegebietes frei bewegen kann, während der Nacht gelten Ausgangsbeschränkungen. Möchte man das eigene Gemeindegebiet oder die eigene Region verlassen, so bedarf es hierfür eines nachgewiesenen Grundes. Als Gründe werden angeführt zum Beispiel Arbeit oder Gesundheit bzw. wenn eine Dringlichkeitssituation dies erfordert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das eigene Gemeindegebiet dann zu verlassen, wenn es erforderlich ist, um ein Bedürfnis, das innerhalb der Gemeinde keine Deckung finden würde, zu decken.“
Zweitwohnsitze dürfen nur in Ausnahmefällen besucht werden
Zweitwohnsitze – wenn sie sich in einer anderen Gemeinde befinden – dürften nur im Ausnahmefall besucht werden. Also nicht bloß, um dort einfach nur das Wochenende zu verbringen, sagte Durchner: „Es muss eine Situation sein, die plötzlich auftritt und die unvorhersehbar war. Wie zum Beispiel, das Gebäude oder der Zweitwohnsitz ist kurz vor dem Einsturz oder im Falle eines Wasserrohrbruches.“