Wirtschaftskammer Flagge vor Gebäude
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Wirtschaft

Handel: Gutscheine für Ostergeschäft

Um das Ostergeschäft zumindest teilweise zu retten, ruft die Wirtschaft die Konsumenten dazu auf, jetzt geförderte Gutscheine zu kaufen und später einzulösen. Das soll vor allem heimische Unternehmen unterstützen, birgt für die Kunden aber auch das Risiko, bei einer möglichen Pleite des Betriebes durch die Finger zu schauen.

„Der Osterhase verschenkt heuer Gutscheine“, gibt die Wirtschaftskammer als Motto aus. Wer einen Gutschein von einem heimischen Betrieb schenkt, bekommt von der Kammer zwanzig Prozent zurück – maximal aber 50 Euro des Gutscheinwertes. Die Gutscheine sind über die Internetplattform „daspackma“ zu bestellen. Diese Aktion gilt bis 13. April.

Geld soll so gleich in Geschäfte kommen

Gutschein- und Rechnungskopie müssen an die Wirtschaftskammer übermittelt werden, damit der Bonus ausbezahlt wird. Präsident Jürgen Mandl sagte, mit dieser Gutscheinaktion werde an die Konsumentinnen und Konsumenten appelliert, bei Kärntner Betrieben einzukaufen. „Bei Gutscheinen hat man auch den Vorteil, dass man sich in dem Geschäft dann kaufen kann, was man wirklich will. So kommt jetzt gleich Geld in Geschäfte, die eigentlich zu haben.“

Ähnliche geförderte Gutschein-Aktionen gibt es beispielsweise auch von den Innenstadt-Kaufleuten in St. Veit an der Glan.

AK: Gutscheine sind bei Insolvenz nicht sicher

Unterstützung und Solidarität für die heimischen Betriebe ist das eine, ein bleibendes Restrisiko für die Konsumenten – wie bei jedem Gutschein – ist das andere. Stefan Pachler vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer sagte, dass das Problem für den Konsumenten sei, dass ein Gutschein grundsätzlich nicht insolvenzgesichert sei.

„Das bedeutet, wenn ich einen Gutschein für ein Unternehmen habe und dieses Unternehmen geht in Insolvenz, habe ich keine Möglichkeit, das gesamte Geld zurück zu bekommen. Ich kann mich zwar beim Insolvenzverfahren anmelden, werde da aber nur eine Quote bekommen.“

Gutschein im Normalfall 30 Jahre gültig

Grundsätzlich bleiben Gutscheine 30 Jahre lang gültig. Der Betrieb kann diese Dauer auch verkürzen, muss das aber im Einzelfall begründen. Mindestens drei Jahre lang, besser fünf Jahre, sollte ein bezahlter Gutschein aber gültig sein, heißt es von der Wirtschafts- und der Arbeiterkammer.