Wirtschaft

Ausnahmen für Fußpfleger und Heilmasseure

Eine Folge der Coronakrise sind steigende Anzeigen gegen vermeintliche Schwarzarbeit. Schließlich müssen Dienstleistungsbetriebe gesperrt bleiben. Für Fußpfleger und Heilmasseure jedoch gelten Ausnahmen, wenn sie Akut- und Schmerzpatienten behandeln.

„Ja dürfen’s denn das?“ – fragt sich so mancher Nachbar, wenn er sieht, dass Fußpfleger oder Heilmasseur in der Wohnung nebenan einen Besuch abstattet. Ja, sie dürfen, sagt Stefan Dareb von der Wirtschaftskammer, aber nur dann, wenn ein medizinischer Notfall vorliegt. „Das heißt beim Heilmasseur eine medizinische Indikation mit ärztlicher Verschreibung und beim Fußpfleger ist es die Betreuung von Patienten, die an Diabetes leiden bzw. bei Schmerzpatienten.“

Keine „Wellnessbehandlungen“

Doch wann gilt man als Schmerzpatient? Reicht das quälende Hühnerauge als Arbeitserlaubnis für den Fußpfleger, die Fußpflegerin? Ärztliche Überweisung ist jedenfalls keine notwendig. „Bei einem Schmerzpatienten liegt die medizinische Indikation vor, wenn ohne die jeweilige Gesundheitsbehandlung durch den Fußpfleger eine weitere ärztliche oder sogar stationäre Behandlung erforderlich wird oder sogar weitere gesundheitliche Folgen riskiert werden“. Die Fußpfleger dürfen jedenfalls keine kosmetische Fußpflege sowie Wellnessbehandlungen in diesem Bereich anbieten, so Dareb.

Schutzbekleidung in Pflegeheimen

In einem medizinisch notwendigen Fall darf der Fußpfleger auch zum Kunden nach Hause kommen und ebenso in Pflegeheime gehen. Das Tragen von Mundmasken und Handschuhen sei schon bisher verpflichtend gewesen, nun müssten die Dienstleister und Heimbetreiber die Sicherheitsmaßnahmen verstärken, sagt Dareb.

Also Mundmasken und Schutzkleidung, denn ein Sicherheitsabstand von einem Meter ist bei diesem Beruf kaum möglich. Eine Frage, die derzeit auch viele Physiotherapeuten beschäftigt. Auch sie dürfen Akut- und Schmerzpatienten unter strengen Hygiene- und Schutzauflagen behandeln. Ob sie das derzeit tun, muss jeder Praxisinhaber selbst entscheiden.