Mann trinkt in Bar
APA/DPA/Klaus-Dietmar Gabbert
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Chronik

Behandlung nach Alkounfall selbst bezahlen

Übermäßiger Alkoholkonsum – nicht nur im Fasching – kann neben gesundheitlichen auch finanzielle Folgen haben. Wenn ein Schaden verursacht oder ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird, muss dieser im schlimmsten Fall selbst bezahlt werden.

Der Faschingssamstag zählt in Kärnten zweifelsohne auch zu den Tagen, an denen kräftig Alkohol konsumiert wird. Mehr als vier Promille Alkohol im Blut, sind Werte von Patienten, mit denen die Ärzte nicht nur am Klinikum Klagenfurt konfrontiert werden. Allerdings muss auch relativiert werden: Die Mehrzahl der rund 170 Menschen, die wegen Alkoholmissbrauchs jedes Jahr ins Klinikum gebracht werden, haben weniger Alkohol konsumiert, als diese Ausreißer.

Teuer: Rausch im Krankenhaus ausschlafen

Dennoch werden immer wieder Menschen mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht, die zu tief ins Glas geschaut haben, sagt der Leiter der Abteilung für innere Medizin am Klinikum Klagenfurt, Markus Peck. „Stationär aufgenommen werden bei uns jene Personen, die so stark alkoholisiert sind, dass man sie nicht guten Gewissens entlassen kann. Entweder, weil sie komplett im Koma sind, oder weil sie so schwer beeinträchtigt sind, dass man Sorge hat, dass ihnen draußen etwas passiert. Die schlafen bei uns bis zum nächsten Tag und dann sind sie meistens in einem Zustand, in dem man sie entlassen kann.“

Für diese Patienten kann so eine Nacht durchaus teuer werden, nämlich dann, wenn die Krankenkasse eine Regressforderung stellt. Der Tagessatz liegt bei etwa 500 Euro. Wird man also vor Mitternacht eingeliefert, kann die Ausnüchterung im Krankenhaus schon gut mit 1.000 Euro zu Buche schlagen.

Gesundheitskasse: Regressforderung möglich

Eine solche Regress-Forderung gegenüber dem Patienten ist laut dem stellvertretenden Landesleiter der Österreichischen Gesundheitskasse, Maximilian Miggitsch auch möglich. „Grundsätzlich hätte so ein Patient die Nacht selbst zu zahlen, wobei diese Ansicht auch strittig ist, es gibt da auch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dazu. Jedenfalls wird im Krankenhaus eine Diagnostik gemacht, ob die Anwesenheit im Krankenhaus nur durch den übermäßigen Alkoholgenuss bedingt ist, alles andere wird ausgeschlossen. Wenn das der Fall ist, kann es im schlimmsten Fall zur Kostentragung durch den Versicherten kommen.“

Davon gäbe es aber nur ganz wenige Fälle, sagte Migitsch, da hier immer eine Alkoholisierung als alleinige Diagnose vorliegen muss.