Jägerschaft: Leinenpflicht eindeutig

Die Kärntner Jägerschaft hat am Freitag zum Urteil des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Leinenpflicht für Hunde Stellung genommen. Demnach gilt eine zwingende Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit des Wildes.

Im Landessicherheitsgesetz ist die Leinenpflicht für Hunde geregelt, allerdings wenig eindeutig. Deshalb hatte ein Richter des Unabhängigen Verwaltungssenates die Anzeige der Polizei gegen einen Hundebesitzer aufgehoben.

Gemäß dem Urteil sind Hunde nur in frequentierten Zonen an die Leine zu nehmen, die von „mehreren Menschen“ oder „Verkehrsmitteln“ benützt werden. Das Gesetz lasse einen breiten Spielraum für die Vollziehung offen.

Die Kärntner Jägerschaft wies darauf hin, dass die „Bezirksverwaltungsbehörden [....] während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, mit Verordnung für den gesamten Bezirk oder für Teile davon Hundehaltern auftragen, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.“

Hunderte gehetzte Tiere

Laut den Jägern werden jedes Jahr in Kärnten etwa 130 Rehe von frei laufenden Hunden gerissen. Diese Zahl benenne aber nur die tatsächlich tot aufgefundenen Wildtiere. Die Dunkelziffer liege höher, denn gehetztes und verletztes Wild ziehe sich zurück.

Leinenpflicht von BH vorgeschrieben

Die Bezirkshauptmannschaften Hermagor, Wolfsberg, Feldkirchen, Klagenfurt, Spittal, St. Veit, Villach und die Städte Klagenfurt und Villach erließen gemäß Kärntner Jagdgesetz zum Schutz des Wildes vor Hunden eine Hundehaltungsverordnung. Demnach sind Hunde außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ausnahmslos während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, an der Leine zu führen.

1.450 bis 2.180 Euro Strafe

Sämtliche Verordnungen gelten bis 31. Juli (mit Ausnahme der Hundehaltungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, die bis 30. Juni in Kraft ist). Übertretungen der Verordnungen sind, sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafen bis zu 1.450 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände mit Geldstrafen bis zu 2.180 Euro zu ahnden.

Hasen besonders gefährdet

Die Setzzeit der Hasen beginnt laut Aussendung der Jägerschaft bereits im März des Jahres und sind hier Jungtiere besonders auf Feldern aber auch im Wald durch frei laufende Hunde gefährdet. Derzeit befinden sich die Vögel in der Brutzeit, auch sie werden durch frei laufende Hunde massiv gestört.

Auch soll Rehwild, bei dem die Jungtiere im Mai geboren werden, bis Ende Juli vor Störungen durch frei laufende Hunde geschützt werden. Geiße und Kitze benötigen in dieser sensiblen Zeit besonders viel Ruhe.

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