UVS: Leinenpflicht nicht eindeutig
Im Landessicherheitsgesetz ist die Leinenpflicht für Hunde geregelt, allerdings wenig eindeutig. Und genau deshalb hat auch ein Richter des Unabhängigen Verwaltungssenates die Anzeige der Polizei gegen einen Hundebesitzer aufgehoben.
Breiter Spielraum für Vollziehung
ORF
Gemäß dem Urteil sind Hunde nur in frequentierten Zonen an die Leine zu nehmen. Der Präsident des UVS Kärnten, Armin Ragoßnig: "Es sind hier sehr unbestimmte Gesetzesbegriffe, die verwendet werden. Es geht da um Örtlichkeiten, die ‚erfahrungsgemäß von mehreren Menschen, Verkehrsmitteln oder anderen Dingen benützt werden‘.
Diese Gesetzesbestimmung lasse einen breiten Spielraum für die Vollziehung offen, sagte Ragoßnig.
Auch wenn die Entscheidung ein Einzelfall ist, viele Hundebesitzern rechnen sich jetzt gute Chancen aus, zu Unrecht bezahlte Strafgelder zurück zu bekommen. 50 Euro sind es im Erstfall, Wiederholungstäter zahlen das Doppelte.