OGH nimmt Pistenhalter in die Pflicht

Weitreichende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit zwei tödlichen Skiunfällen in den letzten fünf Jahren am Katschberg: Wenn ein Fahrfehler zu einem schweren Unfall führen kann, sind Schutzmaßnahmen Pflicht.

Bei Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken und ähnliche Geländeformationen heranführen, sind wegen der jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Zusammenhang mit einem Unfall entschieden, bei dem im Februar 2011 ein Familienvater getötet worden war.

Der Skifahrer war auf einer roten, also mittelschweren Piste unterwegs, hatte sich in einer nach außen hängenden Linkskurve verkantet, war über eine steile Böschung gestürzt und gegen eine Baumgruppe geprallt. Der talseitige Pistenrand sei zu diesem Zeitpunkt durch Stangen und ein dazwischen gespanntes Absperrband „gesichert“ gewesen, erläuterte der OGH. Einige Jahre später habe sich an derselben Stelle ein weiterer tödlicher Unfall ereignet - mehr dazu in Tödlicher Skiunfall am Katschberg.

Witwe des Verunglückten bekommt Schadenersatz

Die Schadenersatzklage der Witwe und der beiden Kinder des Verunglückten wurden vom Landesgericht Klagenfurt dem Grund nach als zu 50 Prozent zu Recht bestehend anerkannt, waren vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht aber zur Gänze abgewiesen worden. Der OGH schloss sich der Auffassung des Erstgerichts an. Die Verpflichtung des Pistenhalters, atypische Gefahren zu sichern, erstreckt auch auf den Pistenrand, entschied der „Oberste“ in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung.

Auch wenn im gegenständlichen Fall die Kurve samt bewaldetem Abhang für den Skifahrer aus ausreichender Entfernung erkennbar waren, müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, weil bei einem Fahrfehler die Gefahr eines Absturzes mit drastischen Folgen bestand.

Josef Bogensberger junior von den Katschberg Bergbahnen ist von einem Ende des Rechtsstreits noch nicht überzeugt, er sagt, er lasse das Urteil prüfen und behalte sich weitere Schritte vor. Darüber hinaus gab Bogensberger keine Stellungnahme ab.