Bestimmungen für Silvesterfeuerwerk

Wer zu Silvester Raketen oder Kracher zünden möchte, sollte die Gesetze kennen. So kann zum Beispiel ein unter 16-Jähriger, der einen Schweizer Kracher auch nur besitzt, mit bis zu 3.600 Euro bestraft werden. Für alle Feuerwerkskörper gelten Altersbestimmungen.

Allein in Kärnten werden jedes Jahr Feuerwerkskörper im Wert von rund 1,2 Millionen Euro abgeschossen. Österreichweit sind es rund zehn Millionen Euro. Damit macht die Branche in den Wochen vor Silvester mehr als drei Viertel ihres Jahresgeschäfts. Die Wirtschaftskammer warnt vor Selbstimporten aus dem benachbarten Ausland und Einkäufen im Internet, die in vielen Fällen nicht den österreichischen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Außerdem dürften Feuerwerkskörper nicht per Post verschickt werden. Eine Speditionszustellung für Internetkäufe ist meistens ohnehin zu teuer.

Altersfreigaben beachten

Pyrotechnische Artikel der Kategorie zwei (Doppelschläge, Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Vulkanfontänen, ab 16 Jahren) dürfen nur im Ortsgebiet verwendet werden, wenn eine schriftliche Bewilligung des Bürgermeisters vorliegt. In geschlossenen Räumen dürfen nur Artikel der Kategorie eins (Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen, frei ab zwölf Jahren) verwendet werden, für Artikel der Kategorie zwei ist das verboten. Ab der Kategorie zwei besteht große Verletzungsgefahr.

In unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinderheimen, Alters- oder Erholungsheimen und Gotteshäusern ist die Verwendung von allen pyrotechnischen Gegenständen grundsätzlich verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie zwei dürfen außerdem in unmittelbarer Nähe bzw. innerhalb von Menschenansammlungen, Tierheimen und Tiergärten nicht verwendet werden.

Tipps zum sicheren Zünden

  • Größtmöglichen Abstand zu Feuerwerkskörpern halten
  • Schussrichtung von Raketen oder Böllern beachten
  • Fenster, Haus- und Balkontüren schließen, damit eventuelle „Irrläufer“ keine Brände verursachen können
  • Zum Abschuss von Raketen geeignete Vorrichtungen verwenden, niemals aus der Hand oder aus Flaschen abschießen
  • Die Feuerwerkskörper jedenfalls mit ausgestrecktem Arm zünden und dann einige Schritte zurücktreten
  • Bei „Zündversagern“ keinesfalls aufheben, einfach liegen lassen

Kategorien und Altersbestimmungen

  • Kategorie F1: verhältnismäßig harmlos (Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen)
  • Kategorie F2: geringe Gefahr (Doppelschläge, Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Vulkanfontänen)
  • Kategorie F3: mittlere Gefahr (wirkungsstarke Raketen, Batterien, Knallkörper)
  • Kategorie F4: große Gefahr (Feuerwerksbomben, Bombenrohre)
  • Kategorie F1: zwölf Jahre
  • Kategorien F2: 16 Jahre
  • Kategorien F3: Personen mit entsprechender Sachkunde: 18 Jahre
  • Kategorien F4: besonders qualifizierte Personen, Fachkenntnis: 18 Jahre

Für den Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Artikel der Kategorie drei und vier braucht man eine besondere behördliche Bewilligung. Bei Nichtbeachtung drohen nach dem Pyrotechnikgesetz massive Strafen. Zum Beispiel kann ein Jugendlicher unter 16 Jahren, der einen Schweizer Kracher auch nur besitzt, mit bis zu 3.600 Euro bestraft werden, so die Polizei.