Heta: Kärnten zweifelt Haftungen an

Im bevorstehenden Rechtsstreit um die Heta-Schulden rüstet Kärnten sich rechtlich. Die Anwälte des Landes zweifeln die Gültigkeit der Landeshaftungen massiv an. Außerdem könne sich das Land alles Geld vom Bund zurückholen, heißt es.

Der Kärntner Landesanwalt Norbert Abel und sein Berufskollege Manfred Ketzer, der das Land auch berät, ziehen die Gültigkeit der Landeshaftungen in Zweifel. „Es ist überhaupt nicht so, dass Kärnten jedenfalls zahlen muss“, so Ketzer. Es handle sich um Ausfallsbürgschaften, die nur unter gewissen Umständen schlagend würden. Die Kärntner Anwälte wundern sich, wie die Gläubiger überhaupt von Garantien oder einer Mündelsicherheit sprechen könnten, denn diese gebe es so nicht. Es gelte gravierende Rechtsfragen zu klären, ist sich Abel mit seinem Berufskollegen Manfred Ketzer einig.

Brisant ist auch der Paragraf fünf des Kärntner Landesholdinggesetz. Sollten die Haftungen tatsächlich schlagend werden, wird dem Land „neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld auch das Recht eingeräumt, (...) den Ersatz aller entstandenen Kosten zu verlangen“, heißt es in dem Gesetz. Rechtsnachfolger der Hypo ist die Heta, hinter der wiederum der Bund steht - mehr dazu in Kärnten könnte Bund klagen (news.ORF.at).

Heta muss vor Klagen abgewickelt werden

Kärnten wird vor Gericht auch hinterfragen, ob es von der Skandalbank überhaupt ausreichend informiert worden ist. Die Kärntner sind der Meinung, dass zuerst die Heta abgewickelt werden muss, bevor man sich am Land schadlos halten könne. Und dieses „riesige Zeitfenster“ hätten die ablehnenden Gläubiger wohl nicht ordentlich bedacht - wie sie vielleicht auch das Kärntner Landesholdinggesetz nicht ausreichend angeschaut hätten, bevor sie Hypo-Anleihen zeichneten, kritisierten die Anwälte. Wenn Exekutionsanträge kämen, gebe es immer noch die „Bestands- und Funktionsgarantie“ für Kärnten als Gebietskörperschaft.

Musterprozess statt vieler Prozesse

Erst wenn der Erlös durch die Abwicklung der Heta feststeht und wenn die Bedingungen für eine Ausfallsbürgschaft eingehalten worden sein sollten, dann sagen die Kärntner Anwälte „Ja“ zur Rechtssicherheit der Ausfallsbürgschaften. Anstatt vieler Verfahren könnte auch ein Musterprozess geführt werden. Dies ist laut den Kärntnern aber noch vor der Angebotslegung abgelehnt worden.

Die Gläubiger sind freilich anderer Meinung. Gläubigervertreter Urs Fähndrich von der Gläubigergruppe Teutonia zitierte dabei am Mittwoch aus einer Stellungnahme des Bundeskanzleramts an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), wonach „Rechte des Gläubigers aus einer Bürgschaftsverpflichtung eines Dritten (z. B. des Landes Kärnten)“ von den gesetzlichen Besonderheiten im Fall Heta „unberührt“ blieben. „Es kann nicht sein, dass plötzlich die Landeshaftungen nicht mehr gelten“, meinte Fähndrich.

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