VfGH weist Klage von Dobernig-Anwalt zurück

Neuer Dämpfer für den früheren Kärntner Finanzreferenten Harald Dobernig (BZÖ/FPÖ) in dessen Konflikt mit dem Hypo-U-Ausschuss: Nachdem seine Klage vom Verfassungsgericht (VfGH) abgewiesen wurde, blitzte nun auch sein Anwalt mit einer Beschwerde ab.

Dobernig hatte gegen seine neuerliche Ladung vor den Hypo-U-Ausschuss Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingelegt, die letzte Woche abgelehnt wurde – mehr dazu in VfGH weist Dobernig-Beschwerde ab. Nun wurde auch eine Klage von Dobernigs Anwalt Franz Großmann als unbegründet zurückgewiesen. Dobernig war für 1. Juli 2015 als Auskunftsperson in den Hypo-Ausschuss geladen. Sein Anwalt wurde allerdings von der Befragung ausgeschlossen, weil er in der Vergangenheit auch als Anwalt für die Hypo Alpe Adria gearbeitet hatte. Dagegen legten sowohl Dobernig als auch Großmann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.

Großmann hatte argumentiert, dass die Nicht-Zulassung zum Ausschuss sein Recht auf Erwerbsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz verletze. Der VfGH geht aber davon aus, dass sich der Beschluss des U-Ausschusses lediglich an Dobernig richtet, nicht aber an dessen Anwalt. „Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ist somit im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen“, heißt es in der mit 6. Oktober datierten Entscheidung.

Weitere Dobernig-Klage noch anhängig

Ob der Ausschluss Großmanns von der Zeugenbefragung rechtlich zulässig war, ist damit noch unklar, denn eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde nahmen die Verfassungsrichter nicht vor. Diese Frage wird auf Antrag Dobernigs noch geprüft. Letzte Woche erschien Dobernig dann im dritten Anlauf vor dem Untersuchungsausschuss - mehr dazu in Hypo-Ausschuss: Zähe Befragung Dobernigs.

Im Zusammenhang mit dem U-Ausschuss anhängig ist außerdem noch die Beschwerde der ersten zur Hypo-Affäre befragten Zeugin, der früheren Aufsichtskommissärin Sabine Kanduth-Kristen. Ihr missfiel die Art und Weise, wie sie befragt wurde, weshalb sie sich wegen willkürlicher Behandlung an den VfGH wandte.