Team Stronach bekommt keine Parteienförderung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGh) hat festgestellt, dass das Land Kärnten an das Team Stronach 2014 keine Parteienförderung auszahlen muss. Sie wurde gestrichen, weil das TS die Wahlkampfkostenbeschränkung nicht einhielt. Laut VfGh ist dies rechtens. Das TS nimmt das Urteil zur Kenntnis.

Die Regelung, dass bei Überschreiten der Wahlkampfkostenbeschränkung die Parteienförderung für ein Jahr gestrichen ist, ist verfassungskonform, stellte der VfGh fest. Das Team Stronach hatte versucht, beim Höchstgericht rund 900.000 Euro zu erstreiten. Stein des Anstoßes war die Bestimmung im Kärntner Parteienförderungsgesetz, dass im Jahr nach einer Wahl keine Parteienförderung beantragt werden kann, wenn die Beschränkung der Wahlkampfkosten bei einer Landtagswahl überschritten wird.

Beschränkung auf 500.000 Euro

Diese wurde mit 500.000 Euro für die Wahlwerbung der Partei plus 5.000 Euro personalisierte Wahlwerbung pro Kandidat (also 90.000 Euro für 36 Kandidaten) - zwischen Stichtag und Wahltag - festgesetzt. Das Team Stronach gab für die Landtagswahl vor einem Jahr 1,3 Millionen Euro aus - mehr dazu in Keine Parteienförderung: TS geht zum VfGH (kaernten.ORF.at; 27.9.2013).

Dennoch beantrage das TS die Parteienförderung für 2014, bekam aber einen negativen Bescheid der Landesregierung. Diesen bekämpfte die Partei beim VfGH und führte eine Reihe von Verfassungsverstößen an. Der Gerichtshof sah keinen einzigen davon als gegeben und kam somit zum Schluss, dass die Beschwerde „nicht begründet“ sei.

VfGh: Land kann Bedingungen regeln

Denn ein Bundesland habe durchaus die Kompetenz (mit demselben Spielraum wie der Bundesgesetzgeber), Regelungen über die Förderung der Landtagsparteien zu erlassen und dafür besondere Bedingungen zu regeln. Das Team Stronach hatte gemeint, Länder seien nicht befugt, eine Wahlkampfkostenobergrenze zu verhängen, dies könne nur der Bund tun.

Die Tätigkeit der Parteien werde durch die Regelung nicht beschränkt und es werde keine Partei spezifisch begünstigt. „Sinn und Zweck der Parteienförderung ist es, die politische Tätigkeit einer Partei in einer Weise zu fördern, die es ihr erlaubt, ihrer politischen Tätigkeit insgesamt und nachhaltig nachzukommen.“ Daher sei es nicht unsachlich, wenn die Gewährung der Förderung an die Einhaltung der Wahlkampfkostenbeschränkung „in der relativ kurzen Zeit“ zwischen Stich- und Wahltag geknüpft wird.

Deren Obergrenze von 500.000 Euro entspreche - umgerechnet auf die Kärntner Wahlberechtigten - den sieben Millionen für den Nationalratswahlkampf. Sie sei „auch nicht derart niedrig bestimmt, dass ein geeigneter Wahlkampf nur mehr dann geführt werden könnte, wenn gleichzeitig auf die Parteienförderung verzichtet werden würde“.

TS: Nehmen Urteil zur Kenntnis

Hartmut Prasch, Obmann der Team Stronach-IG im Kärntner Landtag, teilte in einer ersten Stellungnahme nach dem Bekanntwerden der VfGH-Entscheidung am Freitag mit, dass die Kärntner Bewegung das Urteil „selbstverständlich zur Kenntnis nimmt“. Für Prasch bleibt das Team Stronach für Kärnten „die einzige Partei, die in Sachen Wahlkampffinanzierung über ein reines Gewissen verfügt und vollkommen korrekt handelte“.

Man habe außerdem in Sachen Transparenz eine Vorreiterrolle eingenommen und eine lückenlose und nachvollziehbare Abrechnung aller Wahlkampfkosten veröffentlicht. „Wir haben keinen Cent über den Klub oder parteieigene Agenturen abgerechnet und im Gegensatz zu den anderen Mitbewerbern auf jegliche Tricks verzichtet“, so Prasch, der abschließend darauf hinwies dass die Partei weiterhin seinen sparsamen Budgetkurs fortsetzen werde.