Wahlwerbung: Was ist verboten?

Bis zur Landtagswahl sind es noch zwei Monate. Erstmals gibt es Einschränkungen bei der Plakatwerbung, Inseratenwerbung und dem Aufwand der Parteien. Doch was ist verboten, was erlaubt?

Die Beschränkung der Parteien wurde in drei großen Bereichen vorgesehen: Das sind die Plakatwerbung, die Inseratenwerbung und die Wahlkampfkosten für die Parteien selbst.

Die Wahlkampfkosten wurden auf 500.000 Euro pro wahlwerbende Partei begrenzt. Für die vier im Landtag vertretenen Parteien bedeutet das einen Höchstaufwand von insgesamt zwei Millionen Euro. Ein Kostenrückerstattung gibt es diesmal nicht. Zum Vergleich: Nach der letzten Landtagswahl haben die Kärntner Parteien drei Millionen Euro für ihren Wahlkampf zurück bekommen.

Wahlkampfkosten-Beschränkung wird kontrolliert

Die Beschränkung auf 500.000 Euro soll auch kontrolliert werden. Die Parteien müssen der Landesregierung nach der Wahl eine von einem Wirtschaftsprüfer beglaubigte Abrechnung vorlegen. Der Landesrechnugshof wird die Abrechnungen prüfen. Falls mehr als 500.000 Euro ausgegeben wurden, wird die Parteienförderung gestrichen und muss zurückgezahlt werden. Ein Knackpunkt dieser Beschränkung wird wohl sein, ob die Abbrechnungen der Parteien wirklich auf ihre Vollständigkeit hin geprüft werden können.

Nur Einschränkung bei mobilen Wahlplakaten

Die nächste Einschränkung betrifft die Wahlplakate. Hier zielt die gesetzliche Regelung nur auf die mobilen Plakate ab, also nur auf jene, die extra - etwa entlang der Straßen - aufgestellt werden. Alle anderen fix stehenden Plakatwände können gebucht werden, wie immer.

Für die mobilen Plakate, das sind die großen 16-Bogenplakate und die kleinen Plakate in den Dreieckständern, gibt es jedoch keine landesweite Regelung. Hier hat der Landtag die Verantwortung an die Gemeinden weitergegeben. Jede Gemeinde muss nun selbst eine Verordnung erlassen, wo diese mobilen Plakate aufgestellt werden dürfen.

Anfechtung der Wahl könnte drohen

Erlässt eine Gemeinde keine Verordnung, gibt es auch keine mobile Plakatwerbung. Das aber könnte verfassungsrechtlich bedenklich sein, weil Wahlwerbung ein Bestandteil des demokratischen Wettbewerbs ist. Eine Anfechtung der Wahl könnte drohen.

Die dritte Einschränkung betrifft Inserate: Hier sieht das Gesetz vor, dass die Parteien - im Rahmen ihrer Gesamtbeschränkung - Inserate nach Lust und Lauune schalten dürfen. Nicht aber die Regierungsreferenten. So zumindest wurde es bisher kommuniziert.

Inseratverbot: Verstöße nicht verfolgbar

Tatsächlich aber spricht das Landesgesetz von einem Verbot für die Organe der Landesregierung - die aber gibt es nicht. Es gibt nur die Regierung selbst als Organ des Landes, die ist aber so nicht im Gesetz genannt. Ein Verstoß gegen das Inseratenverbot könnte dem zur Folge gar nicht verfolgt werden. Zudem ließe sich das Inseratenverbot auch umgehen: Indem der Referent in der Zeitung einfach ein Flugblatt beilegen lässt.

Doch auch wenn die Verbote zur Landtagswahl Lücken haben: die Werbewirtschaft fürchtet Umsatzeinbußen in Millionenhöhe.

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