Kinderbetreuungsgeld neu ab 2017

Mit 1. März 2017 gibt es neue Regelungen beim Kinderbetreuungsgeld, sie sollen Eltern in erster Linie mehr Flexibilität bringen. Neu ist etwa das Betreuungsgeld-Konto und der Familienzeitbonus für Väter.

Noch bis 28. Februar gilt das Kinderbetreuungsgesetz mit den derzeitigen Regelungen - also vier Pauschalvarianten und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Zusätzlich dazu treten für Kinder, die ab 1. März das Licht der Welt erblicken, einige neue Regelungen in Kraft. In allen Bezirken Kärntens finden zwischen 23. Jänner und 1. Februar dazu Informationsabende statt.

AK-Tipps in Radio Kärnten

Fragen zum neuen Kinderbetreuungsgeld beantwortet AK-Expertin Michaela Eigner-Pichler am Dienstag, 14. Dezember, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr live in Radio Kärnten. Sie können ihn anrufen und Fragen stellen.

Neu ist, dass es ein eigenes Kinderbetreuungsgeld-Konto geben wird: Darauf stehen zum Beispiel 12.336 Euro zur Verfügung, wenn nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Wie viel dieser Elternteil dann pro Monat erhält, hängt von der gewählten Kindergeld-Variante, ab, sagt AK-Expertin Michaela Eigner-Pichler: „Man kann wählen, ob man das Kinderbetreuungsgeld bis zum ersten Geburtstag oder maximal zwei Jahre und vier Monate erhalten will. Dementsprechend verringert sich der Tagesbetrag.“

Kinderbetreuungsgeld Änderungen 2017

AK

Ein Monat Kindergeld für beide Eltern

Neu ist auch, dass das Kinderbetreuungsgeld einen Monat lang von beiden Eltern parallel bezogen werden kann, sagt AK-Expertin Eigner-Pichler, quasi ein „Zuckerl“, wenn der zweite Elternteil auch in Karenz geht: „Teilen sich beide Elternteile die Kinderbetreuung, sieht das Gesetz vor, dass es ungefähr 3.000 Euro mehr gibt. Davon ist aber ein gewisser Betrag für den zweiten Elternteil reserviert. Das heißt, er ist unübertragbar.“ Zusätzlich gibt es einmalig einen Partnerschaftsbonus von 500 Euro pro Elternteil.

Familienzeitbonus für Väter

Eine weitere Neuerung ist der „Familienzeitbonus“. Erwerbstätige Väter haben die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt eine so genannte Familienzeit zu nehmen, eine Zeit, in der sie sich intensiv der Familie widmen können. Einen gesetzlichen Anspruch auf diese Familienzeit gibt es nicht, der Vater muss eine entsprechende Vereinbarung mit dem Dienstgeber treffen. Die Familienzeit muss mindestens einen ununterbrochenen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen haben, dafür gibt es 22,60 Euro pro Tag.

Beihilfe für einkommensschwache Familien

Das Kinderbetreuungsgeld ist bei der zuständigen Krankenversicherung zu beantragen, zu beachten sind die Zuverdienstgrenzen. Für einkommensschwache Familien gibt es zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld 180 Euro im Monat an Beihilfe. Der Bezieher dieser Beihilfe darf nicht mehr als geringfügig dazuverdienen, der zweite Elternteil nicht mehr als 1.220 Euro.

Sendungshinweis:

Mittagszeit, 19.12.2016

Bei den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist weiterhin auf die Fristen zu achten. Neu ist für Geburten ab März 2017, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen – fünf während der Schwangerschaft und eine gleich nach der Geburt - schon beim Antrag für das Kinderbetreuungsgeld nachgewiesen werden müssen. Ansonsten kann das Kinderbetreuungsgeld um 1.500 Euro gekürzt werden.