Kritik an Verbot von privatem Tierverkauf

Das neue Tierschutzgesetz, das unter anderem einen privaten Verkauf von Tieren im Internet verbietet, sorgt für Aufregung. Tierhalter kritisieren, dass die Vermittlung von Tieren damit erschwert werde und nur noch der Weg ins Tierheim bleibe.

Seit Ende April ist die Novelle in Kraft. Damit soll unter anderem der illegale Tierhandel im Internet eingedämmt werden. Tierhalter haben nun eine Online-Petition ins Leben gerufen, mit der gegen das neue Gesetz mobil gemacht werden soll. Mehr als 2.000 Menschen unterschrieben bereits.

Online-Tieranzeigen sind verboten

Tierbesitzer, die etwa ihr Pferd hergeben musste, weil sie es sich nicht mehr leisten konnten, oder Katzenbesitzer die ihr Haustier wegen einer Allgergie hergeben mussten, konnten dafür Anzeigenportale im Internet verwendet. Solche privaten Online-Tieranzeigen sind jedoch seit Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes verboten. Verkaufen darf nur, wer Züchter, Händler oder ein anerkanntes Tierheim ist. Ausgenommen davon ist der Verkauf zum Zwecke der Forst- und Landwirtschaft. Verschenken darf man Tiere aber nach wie vor.

Auf Online-Plattformen hatte das neue Gesetz zur Folge, dass über zehntausend Anzeigen gelöscht werden mussten, sagte Michael Gawanda, der unter anderem für die Anzeigenkontrolle auf dem Online-Portal zuständig ist. Gawanda kritisiert das neue Gesetz: „Für Privatpersonen gibt es nun eigentlich keinen Weg, ihr Tier in gute Hände zu geben. Die Tierheime - davon gehe ich aus - sind oder werden überlastet. Im Endeffekt ist damit niemandem geholfen.“

Tierschutz: Illegalen Welpenhandel verhindern

Anders sieht das die Tierschutzombudsfrau von Kärnten, Jutta Wagner. Sie ist überzeugt, dass mit dem neuen Gesetz dem illegalen Welpenhandel im Netz Einhalt geboten werden könne und weist darauf hin, dass ein privater Verkauf von Tieren online unter gewissen Umständen weiterhin möglich sei, sofern der Tierhalter den geplanten Verkauf der Behörde, also der BH oder dem Magistrat meldet. Doch Achtung: Bei Pferden ist der Tierhalter nicht immer der Eigentümer, sondern in vielen Fällen ein Stallbetreiber, wo das Pferd eingestellt ist.

Wagner sagte dazu: „Grundsätzlich wäre das eine Meldung nach § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, wo es darum geht, dass der Name und die Anschrift des Tierhalters, der Ort der Haltung, sowie die Art und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere zu nennen sind. Das muss per Mail oder schriftlich an die zuständige Behörde, das sind der Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft, gemeldet werden.“

Strafe für Internetgeschäfte bis zu 7.500 Euro

Wer diese Vorschriften ignoriert und sein Tier weiterhin privat im Internet zum Kauf anbietet, muss mit einer Strafe bis zu 7.500 Euro rechnen. Allerdings: Das letzte Wort in der Causa scheint noch nicht gesprochen zu sein. Möglicherweise gibt es vom Bund doch noch eine Ausnahme für private Tierhalter. In den nächsten 14 Tagen soll darüber entschieden werden.

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