OGH: AvW-Geschädigte sind Gläubiger

Die Geschädigten der pleite gegangenen AvW-Gruppe sind normale Konkursgläubiger und werden nicht - wie vom Insolvenzverwalter gefordert - nachrangig behandelt. Diese Entscheidung des OGH erwirkte der Verein für Konsumenteninformation in einem Musterprozess.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - die Insolvenzverwalter der AvW-Gruppe AG in einem Musterprozess auf Feststellung einer normalen Konkursforderung geklagt. Der OGH wies nun die Berufung der Insolvenzverwalter zurück.

Keine nachrangigen Gläubiger

Damit sind alle AvW-Geschädigten, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmeldeten, normale Konkursgläubiger und nicht nachrangige Gläubiger. Das bedeutet, dass sie nun neben und nicht etwa erst nach dem Finanzamt oder der Sozialversicherung gleichberechtigt zum Zug kommen, wenn die Konkursmasse verteilt wird. „Die Geschädigten werden so zumindest zu einem Teil ihre Schäden ersetzt bekommen“, sagt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Sieg in allen Instanzen für Gläubiger

Im Zuge des AvW-Skandals mit rund 12.000 geschädigten Anlegern meldeten viele Geschädigte ihre Schadenersatzforderungen im Insolvenzverfahren über die AvW-Gruppe an. Die Insolvenzverwalter hatten alle Forderungen bestritten. Der VKI vertrat die Auffassung, dass die Geschädigten als normale Konkursgläubiger zum Zug kommen müssen.

Dem stimmte das Landesgericht Klagenfurt (als erste Instanz) und das OLG Graz (als zweite Instanz) zu. Der Oberste Gerichtshof wies am Dienstag die Berufung der Insolvenzverwalter ab. In seiner Begründung sieht der OGH keinerlei Grund, die geschädigte Anleger nur nachrangig zum Zug kommen zu lassen.

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