Klare Regeln für Krankenstände

Weil die Grippewelle anrollt, informiert die Kärntner Arbeiterkammer über Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im Krankenstand. Am wichtigsten: Krankenstände müssen beim Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden.

Der Arbeitgeber hat das Recht auf eine Krankmeldung. Darin müssen der Beginn und die voraussichtliche Dauer des Krankenstands angegeben werden, und es muss erklärt werden, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Wer darauf verzichtet, könnte seinen Anspruch auf Lohn- und Gehaltszahlung verlieren.

Krankschreibung kann später erfolgen

Der Krankenstand sollte dem Arbeitgeber prinzipiell unverzüglich mitgeteilt werden. Die Krankschreibung durch den Arzt kann erst danach erfolgen. Im Prinzip muss eine Krankmeldung auch bei eintägigem Krankenstand erfolgen. Allerdings verlangen einige Firmen eine Krankmeldung erst ab dem dritten Tag.

Krankenstand kann Urlaub unterbrechen

Eine eigene Regelung gibt es für Krankenstände während des Urlaubs. Die Erkrankung muss länger als drei Tage dauern, um den Urlaub zu unterbrechen. Arbeitnehmer können auch im Krankenstand gekündigt werden. Bei längeren Krankenständen werden oft einvernehmliche Auflösungen der Arbeitsverhältnisse angeboten, mit der Zusage einer späteren Einstellung. Damit werden die Kosten auf die Sozialversicherungsträger abgewälzt. Für die Arbeitnehmer bedeutet das immer finanzielle Einbußen, warnt die AK.

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