Aufhebung eines Hypo-Urteils empfohlen

Die Nichtigkeitsbeschwerden von Ex-Hypo-Vorstand Tilo Berlin und Josef Kircher gegen das Urteil vom August 2017 sei laut Generalprokuratur in zwei Punkten gerechtfertigt. Es wird dem Obersten Gerichtshof Aufhebung des Urteils gegen den Investmentbanker Heinrich Pecina empfohlen.

Im August 2017 waren die Ex-Vorstände der Kärntner Hypo, Tilo Berlin, Josef Kircher und Wolfgang Kulterer, in einem Untreue-Prozess in Klagenfurt schuldig gesprochen worden - mehr dazu in Vier Schuldsprüche im Hypo-Prozess (kaernten.ORF.at; 17.8.2017). Auch Investmentbanker Heinrich Pecina, dessen Firma die Fairness Opinion (Gutachten) beim Hypo-Verkauf erstellt hatte, wurde verurteilt. Die Generalprokuratur empfiehlt nun dem Obersten Gerichtshof eine teilweise Aufhebung des Urteils.

Hypo zahlte für Gutachten

Die Hypo hatte die Kosten für die Fairness-Opinion in der Höhe von netto 3,8 Mio. Euro selbst bezahlt. Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass die Kärntner Landesholding als Verkäuferin der Bank diese Kosten tragen hätte müssen. Das Geld floss über mehrere Scheinrechnungen an Pecinas Unternehmen Vienna Capital Partners (VCP). Der ehemalige Investmentbanker bekannte sich als einziger der vier Angeklagten schuldig - mehr dazu in Hypo: Wer gab Auftrag zu Fairness Opinion? (kaernten.ORF.at; 5.12.2016).

Nur Pecina legte keine Nichtigkeitsbeschwerde ein

Der Schöffensenat unter Vorsitz von Richterin Sabine Roßmann sprach 2017 alle vier Angeklagten schuldig. Berlin bekam eine Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Kulterer wurde zu einer Zusatzstrafe von zehn Monaten verurteilt, bei Kircher sind es 16 Monate. Pecina muss eine Geldstrafe von 288.000 Euro zahlen und erhielt 22 Monate bedingt. Kircher und Berlin wurden als unmittelbare Täter verurteilt, Kulterer als Bestimmungs- und Pecina als Beitragstäter. Bis auf Pecina legten alle Verurteilten Nichtigkeitsbeschwerde ein.

Die Zahlung wurde für angebliche Projekte mit den Namen „Adam“, „Floating“ und „Klammer“ via Scheinrechnungen abgewickelt. Im Falle des Projekts „Adam“ sieht die Generalprokuratur die Beschwerde von Berlin und Kircher als berechtigt, wie ihr Sprecher Martin Ulrich auf Anfrage der Austria Presse Agentur erklärte.

Zweiter Punkt gibt Berlin Recht

In einem zweiten Punkt gibt es laut Ulrich einen „Begründungsmangel“ für eine angenommene Täuschungshandlung, dies betrifft aber nur Tilo Berlin. Da die Verurteilung Pecinas unmittelbar mit jener von Berlin und Kircher zusammenhänge, sei, falls der OGH die Ansicht der Generalprokuratur teile, auch das Urteil gegen Pecina „von Amts wegen“ aufzuheben. In den übrigen Punkten, die Anklage war in eine ganze Reihe von Fakten gegliedert, sei der Vorwurf der Nichtigkeit zurückzuweisen. Eine komplette Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde empfiehlt die Generalprokuratur im Falle Kulterers.

Sollten die Höchstrichter der Empfehlung der Generalprokuratur folgen, müsste ein Teil des Prozesses am Landesgericht Klagenfurt wiederholt werden. Wann der OGH seine Entscheidung trifft, ist derzeit noch nicht bekannt.