Prozess gegen Scheuch wegen Untreue

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass das Verfahren gegen den früheren Kärntner Landespolitiker Uwe Scheuch nicht wegen Amtsmissbrauchs, sondern wegen Untreue zu führen ist. Damit kann der Prozess vor einem Einzelrichter in Klagenfurt stattfinden.

Der OGH entschied in der öffentlichen Sitzung über eine Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur, die der „Wahrung des Gesetzes“ dienen sollte. Mit der Beschwerde sollte - noch vor Durchführung der Hauptverhandlung in der Causa Scheuch - die grundsätzliche Rechtsfrage geklärt werden, ob missbräuchliche Weisungen auch dann ein Missbrauch der Amtsgewalt sein können, wenn sie in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung erteilt werden (was in der Causa Scheuch der Fall gewesen sein soll). Mit dem OGH-Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde ist nun klargestellt, dass das nicht der Fall ist.

Anklage: Schaden von 23.000 Euro

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wirft Scheuch vor, einem Mitarbeiter seines Regierungsbüros die Weisung erteilt zu haben, sechs überhöhte Rechnungen als richtig zu bestätigen. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen wurden laut WKStA aber nicht oder nur teilweise erbracht. Gestellt wurden die Rechnungen von zwei Printmedienunternehmen, die auf Landeskosten angehäuften Guthaben bei diesen Firmen wurden laut Anklage für Scheuchs persönlichen Wahlkampf bzw. die Ausgaben seiner damaligen Partei BZÖ abgeschöpft. Laut Anklage sei dadurch ein Schaden von rund 23.000 Euro entstanden.

„Außenwirkung“ wichtig bei Amtsmissbrauch

Im OGH-Spruch heißt es, dass die erfolgte Weisung „zwar als Erscheinungsform typisch hoheitlichen Verwaltungshandelns anzusehen“ sei. Maßgeblich für die Einordnung als Amtsmissbrauch sei jedoch die „Außenwirkung des angewiesenen Verwaltungshandelns“. Es gelte zu vermeiden, dass ein Sachverhalt strafrechtlich deshalb strenger geahndet wird, weil ein Beamter nicht selbst nach außen privatwirtschaftlich tätig wird, sondern als Vorgesetzter eine entsprechende Weisung erteilt. Die Weisung (Bezahlung von Rechnungen) sei nicht als hoheitliche Handlung anzusehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich gegen die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Graz, das zuvor einen Anklageeinspruch von Scheuch abgewiesen hatte - mehr dazu in Beschwerde gegen Scheuch-Anklage. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Anwältin: Schritt in richtige Richtung

Die Anwältin von Uwe Scheuch, Ulrike Pöchinger, zeigte sich nach dem OGH-Spruch erfreut. Für ihren Mandaten sei das prinzipiell ein „Schritt in die richtige Richtung“, sagte Pöchinger zur APA. Der Strafrahmen für Bestimmung zur Untreue beträgt drei Jahre Haft, bei Missbrauch der Amtsgewalt sind es fünf Jahre. Die OGH-Entscheidung hat möglicherweise noch weitere Auswirkungen.

Auswirkungen auf Causa Top Team?

Der Anwalt von Kärntens Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ), Meinhard Novak, meinte am Dienstag, aus seiner Sicht sei in der Causa Top Team, in der seit Jahren gegen Kaiser ermittelt wird, das Thema Amtsmissbrauch damit endgültig vom Tisch. „Es hängt davon ab, was die Staatsanwaltschaft in dem Zusammenhang vorhat“, meinte Novak, zuletzt sei der Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Raum gestanden. Sollte in der Causa um angebliche Geldflüsse vom Land Kärnten an die Werbeagentur Top Team mittels falscher Rechnungen ans Land der Vorwurf der Untreue erhoben werden, so fehle sowohl die Wissentlichkeit als auch der Vorsatz, betonte Novak. Aus seiner Sicht fehle für die Vorwürfe jegliches Substrat - mehr dazu in Kaiser sieht sich in Causa Top Team entlastet.

Scheuchs Anwältin ortet wiederum angesichts dessen eine „politische Optik“. Sie vermutet, der Scheuch-Prozess würde dafür benutzt, um auf andere Politfälle Einfluss zu nehmen. In Hinblick auf die Causa Top Team sei ihr Mandant „womöglich Spielball prozessfremder Interessen“. Ein neuer Justizminister hätte jedenfalls „Handlungsbedarf“, „weil eben unser Rechtsstaat von der Reputation der Justiz lebt“, so die Anwältin.

Ermittlungen dauerten fünf Jahre

Pöchinger kritisierte zudem, man müsse sich auch die „zeitliche Dimension“ des Verfahrens vor Augen halten. So sei bisher schon rund fünf Jahre ermittelt worden, und die Staatsanwaltschaft sei nicht in der Lage gewesen, das richtige Delikt anzuwenden. „Gut, dass der OGH das heute richtiggestellt hat“, so Pöchinger. Alles Weitere müsse sich nun im weiteren Verfahren ergeben. Kritik an der Verfahrensdauer kommt übrigens auch von Kaisers Anwalt Novak. Ob die OGH-Entscheidung Auswirkungen auf die Vorhaben der WKStA bezüglich einer Anklage gegen Kaiser hat, ist noch offen.