Hochosterwitz: Burgherr haftet nicht für Unfall

Nach einem Steinschlag auf Burg Hochosterwitz 2012, bei dem mehrere Menschen teilweise schwer verletzt worden sind, ist Burgherr Karl Khvevenhüller-Metsch in einem ersten Zivilprozess für nicht haftbar erklärt worden. Der Fall eines schwer verletzten Kindes ist noch offen.

Im Juli 2012 fand auf der Burg ein Ritterfest mit Standlern statt. Einige der Stände befanden sich auf dem Torweg am Fuß einer hohen Felswand. Plötzlich lösten sich einige Steine und trafen die 20 Meter darunter stehenden Menschen. Ursache waren vermutlich Regenfälle vor dem Fest.

Burg Hochosterwitz

Christophorus11

Von dieser Felswand lösten sich die Brocken, später wurde der Weg durch die Tore in diesem Bereich komplett überdacht

Ein Mann aus Oberösterreich wurde schwer am Kopf verletzt. Er forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 51.000 Euro. Seine Forderungen wurden vor Gericht nun abgewiesen, weil laut Richter Michael Müller der Felssturz für den Burgherren nicht vorhersehbar gewesen sei. Er habe nicht erkennen können, dass es sofortiger Maßnahmen noch innerhalb der Saison 2012 bedurft hätte, um den Unfall zu verhindern, präzisierte Gerichtssprecherin Eva Jost Draxl die Abweisung der Klage. Von Opferseite will man gegen das Urteil berufen, es ist nicht rechtskräftig.

Klage eines verletzten Buben

In einem zweiten Fall ist das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen. Dabei geht es um einen zehn Jahre alten Buben, der ebenso von einem der Felsbrocken am Kopf schwer verletzt wurde. Das Kind musste danach in künstlichen Tiefschlaf versetzt werden. Die Familie des Buben brachte eine 132.000 Euro schwere Zivilklage gegen Khevenhüller-Metsch ein.

Karl Khevenhüller-Metsch Burgherr Burg Hochosterwitz

APA/Gert Eggenberger

Burgherr Karl Khevenhüller-Metsch

Weil sich beide tragischen Vorfälle zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen ereignet hätten, geht dessen Anwalt Andreas Puswald auch im zweiten Fall von einem ähnlichen Ausgang des Verfahrens aus. Voraussetzung für einen Schadenersatz sei ein schuldhaftes Verhalten. Das könne seinem Mandanten nicht angelastet werden, so Puswald. Strafrechtlich wurde Khvenhüller-Metsch 2015 vom Bezirksgericht St. Veit freigesprochen, Wartungsarbeiten an der Felswand seien vorschriftsmäßig durchgeführt worden.

Link: