Volksanwalt prüft Grenzvorfall

Was tun, wenn beim Grenzübergang kein Polizist wartet? „Weiterfahren“, dachte sich ein Kärntner kürzlich auf dem Seebergsattel - und bekam dafür 50 Euro Strafe. Die Volksanwaltschaft ortet Rechtsunsicherheit und leitet ein Verfahren ein.

Mehrmals im Monat fährt Gottfried Hudl über den Seebergsattel zwischen Slowenien und Kärnten. Am Grenzübergang finden unregelmäßige Kontrollen statt, Hudl wurde schon mehrmals kontrolliert. Manchmal aber sei kein Polizist zu sehen, dann fahre er weiter, so Hudl. Zwei Monate nach so einer Grenzüberquerung bekam Hudl plötzlich unliebsame Post. 50 Euro Strafe soll er zahlen, weil er sich der Grenzkontrolle entzog.

Das sieht Hudl anders: Er habe die 30- km/h-Beschränkung eingehalten und bei der Stopptafel angehalten. Und außerdem sei kein Polizist zu sehen gewesen. „Es kann ja nicht sein, dass ich verpflichtet bin, die Beamten zu suchen.“

„Anhalten und schauen“

Laut Polizei muss man sich als Autofahrer jedenfalls der Grenzkontrolle stellen. Bei Grenzübergängen mit unregelmäßigen Kontrollen liege es in der Pflicht des Autofahrers, sich zu vergewissern, ob eine Grenzkontrolle stattfindet oder nicht. „Wenn man nicht weiß, ob ein Beamter da ist, muss man sein Fahrzeug anhalten und schauen, ob ein Grenzbeamter da ist“, sagt Polizeisprecher Rainer Dionisio.

Einspruch erhoben

Niemand müsse aussteigen und einen Beamten suchen, so Dionisio, aber der Beamte könne ja mit einer anderen Tätigkeit beschäftigt sein, zum Beispiel mit einem Telefonat, da müsse man ein bisschen abwarten. Erst wenn offensichtlich sei, dass keine Grenzkontrolle durchgeführt werde, könne man weiterfahren. Es stelle sich laut Dionisio auch die Frage, wer den Autolenker hätte anzeigen können, wenn wirklich niemand am Grenzübergang gewesen sei.

Hudl erhob Einspruch gegen seinen Strafbescheid. Er fuhr die Strecke nochmals ab und zeichnete die Situation mit einer Kamera auf, um, wie er es beteuert, seine Unschuld beweisen zu können.

Volksanwalt: Wie lange warten?

Für Volksanwalt Peter Fichtenbauer gebe es eine markante Rechtsunsicherheit beim Grenzübertritt. „Wie stellt sich das BMI eine solche ‚Nachforschungspflicht‘ konkret vor? Wie lange muss man warten, ob ein Polizist erscheint?“, fragte sich Fichtenbauer und leitet daher ein amtswegiges Prüfungsverfahren ein.

Die Situation im Anlassfall werde das gegen den Betroffenen eröffnete Verfahren beurteilen. „Aber ich erwarte mir auch über den Anlassfall hinaus vom BMI eine Klärung der den Bürger treffenden Pflichten beim Grenzübertritt. Im Grenzkontrollgesetz ist eine Pflicht verankert, sich der Grenzkontrolle zu stellen. Eine ‚Nachforschungspflicht‘, ob, womöglich auf weitläufigem Gelände, sich irgendwo ein Kontrollorgan verbirgt, enthält das Gesetz jedoch nicht“, betont Fichtenbauer.