Kärntner Jagdgesetz im Visier des VfGH

Waldbesitzer haben keine Möglichkeit, die Jagd auf ihrem Grund zu verbieten. Ein Kärntner reichte deswegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein – damit könnte das Kärntner Jagdgesetz aufgehoben werden.

Anlass für die Prüfung durch den VfGH war die Beschwerde eines Oberkärntners. Dieser war bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal und beim Landesverwaltungsgericht mit seinem Wunsch nach einem Jagdverbot für sein Grundstück gescheitert und wandte sich an die Höchstrichter. Er argumentierte, dass durch die Ausrottung von Luchs, Wolf und Bär sowie durch Fütterungen der Wildbestand unnatürlich hoch sei. Dadurch sei es fast unmöglich, einen Jungwald heranzuziehen. Außerdem lehne er die Jagd grundsätzlich ab, was sich auch in seiner beinahe veganen Lebensweise zeige.

Derzeit keine Ausnahme für Jagdgegner

Die Behörden lehnten das Ansuchen des Mannes mit der Begründung ab, dass das Kärntner Jagdgesetz die Jagdfreistellung aus ethischen Gründen nicht vorsehe. Ob das Gesetz damit verfassungskonform ist, prüft jetzt der VfGH. Der Eingriff in das Eigentumsrecht scheine „eine besondere Intensität aufzuweisen“, meinen die Verfassungsrichter im Prüfbeschluss. Der Waldbesitzer sei nämlich verpflichtet, eine ethisch abgelehnte Aktivität auf dem eigenen Grundstück dulden zu müssen.

Jagdreferent: katastrophale Folgen

Letzlich könnte es zumindest zu einer Aufhebung von Teilen des Kärntner Jagdgesetzes kommen. Sollte das Gericht die Duldungspflicht im Jagdgesetz kippen, dann hätte das weitreichende und „katastrophale“ Folgen, sagt der zuständige Kärntner Jagdreferent Christian Ragger (FPÖ): „Dann darf die Jagd nur mehr in gewissen Bereichen ausgeübt werden.“ Das aber sei eine komplette Änderung des bisherigen Jagdsystems, so der Jagdreferent. Tausende Jäger würden die Möglichkeit zur Jagd verlieren. Außerdem würden Grundeigentümer die Möglichkeit verlieren, die Wildschäden für Förderungen geltend zu machen.

In Deutschland wurde 2013 ermöglicht, einen Antrag zu stellen, um zu erreichen, dass Grundstücke jagdfrei werden. Dazu muss der Eigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Anlass war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Diese Rechtsprechung sei „gefestigt“, meinte der Kärntner Beschwerdeführer. Ähnliche Urteile gebe es auch in Frankreich und Luxemburg.