Juristen diskutieren Kärnten-Konkurs

Kann ein Bundesland pleitegehen? Darüber diskutierten Rechtsexperten Montagabend in Klagenfurt. Die Meinungen gingen auseinander. „Theoretisch ja“, hieß es, Kärnten müsse aber funktionsfähig bleiben. Landesvermögen sei aber teilweise exekutierbar.

Rechtlich sei alles Neuland, meinte der Wiener Universitätsprofessors Michael Potacs am Montagabend bei einem Vortrag an der Universität Klagenfurt. In Konkurs gegangen sei zwar schon einmal eine steierische Gemeinde, aber noch nie ein Bundesland. Eine juristische Person mit Vermögen könne aber theoretisch in Konkurs gehen. Sein Fazit: „Die Insolvenzordnung ist auf die Bundesländer anwendbar.“ Letztlich gehe er aber nicht von einem Konkurs aus, er könne ihn aber auch nicht ausschließen.

Die Insolvenz eines Bundeslandes wäre wohl nur sehr eingeschränkt möglich, so Potacs. Die von der Bundesverfassung vorgegebenen Einschränkungen würden eine „normale“ Insolvenz nach dem Insolvenzrecht unmöglich machen. In der Verfassung gebe es eine Bestandsgarantie für die Bundesländer. Daher könne man davon ausgehen, dass es eine verfassungsmäßige Funktionsgarantie für die Länder gebe.

Juristen über Kärnten Konkurs Uni Hörsaal

ORF

Der Andrang war groß.

Der Vortragsabend war von der Kärntner Rechtsanwaltskammer organisiert worden, der Andrang war so groß, dass die Veranstaltung schließlich im größten Hörsaal der Uni stattfand, wo sich Hunderte Zuhörer, in erster Linie Juristen, eingefunden hatten. Auch Landesbeamte, der KELAG-Vorstand und interessierte Bürger waren unter den Zuhörern.

Privatvermögen des Landes exekutierbar

Dass der Bund für Verbindlichkeiten der Länder haften muss, ist laut Potacs im Bundesverfassungsgesetz derzeit nicht vorgesehen und auch nicht im EU-Recht. Grundsätzlich herrsche aber Einigkeit, dass gegen Bundes- oder Landesvermögen Exekutionen möglich seien. Es sei aber offen, wie weit diese Möglichkeiten gehen würden: „Es gibt keine hinreichende Klarheit, was alles Insolvenzmasse ist.“

Landtag- und Amtsgebäude seien ebenso wenig exekutierbar wie gesetzlich festgelegte Gehälter. Die sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung, quasi das Privatvermögen des Landes, sei prinzipiell exekutierbar. Das könnte Forstbesitz ebenso umfassen wie etwa Seen. In das exekutionsfähige Vermögen könne jedenfalls nur jener Teil einbezogen werden, der nicht diesen Einschränkungen unterliege. Ausschließlich auf dieser Basis könne auch eine Insolvenz abgewickelt werden. Ohne Sanierungsplan gebe es aber auch keine Restschuldenbefreiung - womit wiederum die Sinnfrage gestellt werden müsse. Da stelle sich die Frage, ob man sich nicht vorher mit den Gläubigern einigen sollte.

Heta-Abwicklung für Experte rechtens

Universitätsprofessor Stefan Perner befasste sich mit der Frage, wie die Heta-Abwicklung europarechtlich zu beurteilen ist. Perner kam dabei zu dem eindeutigen Schluss, dass die Abwicklung rechtens war: Das „Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit“ und die Anwendung dieses Gesetzes auf die Hypo-Nachfolgegesellschaft Heta sei unionsrechtlich nicht nur zulässig gewesen, sondern sogar eine „europarechtliche Verpflichtung“. Die Heta in Konkurs gehen zu lassen wollte man nicht, auch im Interesse Kärntens. Denn dann wären alle Landeshaftungen sofort schlagend geworden.

Für Potacs ist es aber fraglich, ob durch den Heta-Schuldenschnitt Haftungen erlöschen. Es gebe diesbezüglich bereits Klagen. Wie diese ausgehen, sei völlig offen, das Problem habe es bisher in Österreich noch nicht gegeben.

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