Heta-Schulden: Klage gegen Kärnten

Nach dem Zahlungsstopp der Hypo-Abbaugesellschaft Heta wurden nun die ersten Klagen gegen Kärnten eingereicht. Seit Montag liegt die erste Millionenklage auf Einlösung der Landeshaftungen vor. Nun hat auch die BayernLB nachgezogen und Kärnten auf 2,6 Milliarden Euro geklagt.

Die Milliardenschulden der Hypo sind in der Abbaugesellschaft Heta zusammengefasst - und die stellte ihre Schuldenzahlungen mit dem Hypo-Sondergesetz von 2014 ein. Die BayernLB will mit der Klage das Sondergesetz zu Fall bringen. Mit dem Gesetz wurden über Nacht Hypo-Nachranganleihen trotz Kärntner Landeshaftung per Gesetz wertlos. Auch die BayernLB wurde gezwungen, fast 800 Mio. Euro ihrer „Gesellschafterverbindlichkeiten“ in den Wind zu schreiben.

Die Bayerische Landesbank ist der Auffassung, dass deshalb die Landeshaftungen schlagend werden und fordert von Kärnten bzw. der Landesholding jene 2,6 Milliarden Euro ein, die die Bank noch in der Hypo liegen hat. Weil der größere Rest der bayrischen Gelder in der Hypo zugleich „zwangsgestundet“ wurde, geht es auch in der Klage gegen das Land Kärnten gleich um die ganze Summe von 2,6 Mrd. Euro, die die Bayern von Österreich zurückfordern. Die BayernLB geht nämlich davon aus, dass bis zum Ende des Stundungszeitraums (2019) gar nichts mehr von dem Geld da ist. Gelingt auf Bundesebene ein Vergleich mit den Bayern nicht, dann könnte es in Klagenfurt tatsächlich zum Prozess um Milliardenzahlungen kommen.

„Umweg“ über normale Gerichte

Weil der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Wien Anfang April alle Individualklagen von Banken, Versicherungen und Fonds gegen das Hypo-Sondergesetz formal abwies und die Kläger so zum „Umweg“ über die normalen Gerichte zwang, reichte die BayernLB zunächst Klage gegen die Republik Österreich beim Handelsgericht Wien ein - mehr dazu in -Hypo-Abbau: BayernLB klagt Österreich. Mitte dieser Woche brachten die Anwälte der BayernLB nun auch eine eigene Klage gegen die Kärntner Landesholding ein. In ihrer Klage bezieht sich die BayernLB auf das Landesholdinggesetz, laut dem die Landesholding für alle Verbindlichkeit der Hypo bürgte.

Hypo stellte Rückzahlungen ein

In den Klagen geht es um die Gelder, die die BayernLB in ihre einstige Tochter steckte. In den Augen der BayernLB sind das Kredite, aus österreichischer Sicht Eigenkapitalersatz, deswegen stellte die Hypo 2012 die Rückzahlung ein. Seither wird darum gestritten, der Streit eskalierte durch den gesetzlich verfügten ersten Schuldenschnitt vom August 2014.

Wie ein Sprecher der BayernLB am Freitag sagte, empfahl der VfGH diese Vorgangsweise. Man sei dieser Empfehlung nachgekommen und habe nun zusätzlich den Weg über Kärnten genommen. „Auf diesem Weg kann am Ende die Verfassungswidrigkeit der Enteignung festgestellt werden“, argumentiert man in der BayernLB.

Auch Klage wegen Heta-Moratoriums

Seit Montag liegt auch die erste Klage gegen das Land Kärnten bzw. die Kärntner Landesholding auf Auszahlung der Bürgschaft für eine Heta-Anleihe vor, die unter das Moratorium der Finanzmarktaufsicht (FMA) fällt. Es geht um eine Hypo-Anleihe, die am 20. März 2015 fällig geworden wäre. Ein deutsches Finanzinstitut klagt einen einstelligen Millionenbetrag beim Landesgericht Kärnten ein. Sein Argument: Das Zahlungsmoratorium für die Heta gilt nicht für den Bürgen.

Basis der Klage sei ein Gutachten des Grazer Professors Johannes Zollner, sagte Rechtsanwalt Ingo Kapsch am Freitag. Das Bankenabwicklungsgesetz (BASAG) schreibe vor, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf als in einem Konkurs. Nach Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) könne man auf den Bürgen zugreifen, wenn über den Schuldner ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Hätte es also ein Konkursverfahren gegen die Heta gegeben, könnten die Gläubiger auf die Bürgen zurückgreifen - und laut BASAG dürfen sie nicht schlechter gestellt werden als in diesem Fall, argumentiert Kapsch weiters.

Land sieht keine Zahlungsverpflichtung

Das Land, vertreten durch die Kanzlei Hausmanniger Kletter, vertritt die Ansicht, dass die Auszahlung der Anleihe mit dem Moratorium verschoben wurde und damit noch nicht fällig sei. Da es keine Zahlungsverpflichtung der Heta gebe, könne überhaupt keine Zahlungsverpflichtung der Bürgin bestehen. Kapsch hofft, mit seiner Klage in 15 bis 18 Monaten beim Höchstgericht zu landen, da es eine reine Rechtsfrage ohne Beweisverfahren sei. Das FMA-Moratorium läuft zwar am 31. Mai 2016 aus, aber „es besteht ja die Möglichkeit, dass das Moratium verlängert wird“, meinte Kapsch.

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