Kleines Glücksspiel: Spielerschutz verschärft

Seit dem 1.1.2015 ist das neue Glücksspielgesetz des Bundes in Kraft. In Kärnten musste etwa die Hälfte aller Automaten in privaten Casinos abgebaut werden. Spieler müssen sich ausweisen und nach zwei Stunden eine Zwangspause machen.

Mit Jahresbeginn wurden die Regelungen für das kleine Glücksspiel verschärft. In Kärnten dürfen demnach - berechnet nach dem Bevölkerungsschlüssel - nur noch 465 Automaten aufgestellt sein. Außerdem wurde auch die Zahl der Lizenznehmer eingeschränkt, so Landesjurist Albert Kreiner. Gab es bisher sieben Lizenznehmer, so werden jetzt nur noch die entsprechenden Berechtigungen an drei Betreiber ausgegeben.

Außerdem gibt es verstärkte Spielerschutzbestimmungen, sagte Kreiner: "Das heißt, man kann ausschließlich über eine Spielerkarte mit Identitätsnachweis den Automatensalon betreten. Auf der anderen Seite lassen sich die Automaten nicht ohne Identitätsnachweis in Betrieb setzen. Nach zwei Stunden Spieldauer tritt eine sogenannte Abkühlphase ein. Der Spieler ist dann für sämtliche Automaten im Spielsalon gesperrt und muss 15 Minuten warten, bis er das nächste Spiel starten kann.“

Automaten sind zentral vernetzt

Alle Automaten werden außerdem zentral vernetzt. Durch die Anbindung an einen staatlichen Zentralcomputer sollen Spieldauer und Höchsteinsätze überwacht werden, sagte Kreiner: „Es ist für die Betreiber ein wesentlich erhöhter technischer und auch ein wesentlich erhöhter finanzieller Aufwand. Jeder Automat muss an das Bundesrechenzentrum angeschlossen werden, um hier die Kontrolle der Spielabläufe zu gewährleisten und Manipulationen zu verhindern. Es ist für die Behörden besser und auch aus Spielerschutzgründen ein besseres Gesetz.“

Generelles Verbot nicht sofort umsetzbar

Ein generelles Verbot des kleinen Glückspiels, wie es von einigen Parteien immer wieder gefordert wird, sei zwar möglich – allerdings nicht sofort, so Kreiner: „Um dieses Verbot umzusetzen, bedarf es der Bewertung des Bestandschutzes. Nachdem sich der Landesgesetzgeber entschlossen hat, ein Landesgesetz zu machen, wäre es verfassungsrechtlich erst mit Auslaufen der ersten Periode der Lizenzen – das ist in zehn Jahren – möglich, das kleine Glücksspiel ohne Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche der betroffenen Lizenznehmer abzuschaffen.“

Beschlossen wurde die Gesetzesnovelle des Bundes bereits 2010. Seit diesem Zeitpunkt bleibt es den Ländern überlassen, ob sie das „Kleine Glücksspiel“ überhaupt zulassen. Kärnten sprach sich damals noch unter freiheitlicher Regierung trotz massiver Kritik dafür aus.

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