Jäger soll Wanderer attackiert haben

Für Aufregung sorgt eine Anzeige bei der Polizei in Rennweg, wonach ein Wanderer aus Salzburg von einem aggressiven Jäger attackiert worden sein soll. Der Jäger soll den Mann gewürgt und gegen einen Baum gedrückt haben.

Der Mann aus Salzburg war abseits des markierten Weges mit seinem Hund unterwegs, den er an der Leine hatte. Ein Jäger, er soll um die 40 Jahre alt sein, soll den Salzburger nach einer verbalen Auseinandersetzung am Hals gepackt und ihn gegen einen Baum gedrückt haben. Als der Mann sich befreien wollte, sei er vom Jäger eine Böschung hinuntergestoßen worden.

Polizei ermittelt

Johann Ramsbacher von der Polizei in Rennweg sagte gegenüber dem ORF, es gebe die Schilderung des Wanderers über den Vorfall. Er soll vom Jäger angesprochen worden sein, dies sei eskaliert und es habe körperliche Übergriffe gegeben. Der Wanderer soll verletzt worden sein, so Ramsbacher. Laut ärztlichem Attest hab er leichtere Verletzungen an den Beinen erlitten haben. Die Ermittlungen und Zeugenbefragungen werden fortgesetzt, dann erfolge ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt und die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau.

Der aggressive Jäger soll von zwei Kollegen (alle drei bewaffnet) begleitet worden sein, die jedoch tatenlos zugesehen haben sollen. Laut Der Tageszeitung „Der Standard“ (Mittwoch-Ausgabe) soll der Jäger, dessen Lebensgefährtin eine Eigenjagd besitzt, in der Region bekannt für sein Verhalten sein.

Hunde: nur mit Zustimmung des Waldeigentümers

Der Jäger wollte wohl nicht dulden, dass der Wanderer mit Hund im Wald war: denn laut Forstgesetz darf zwar jeder einen Wald zu Erholungszwecken betreten - das gilt jedoch nicht für Hunde, die vor dem Gesetz als „Sache“ gelten und nicht vom Betretungsrecht umfasst sind. „Jedermann ist gleich Jedefrau ist gleich Jedeskind, nicht aber Jederhund“, so der Forstsachverständige und Jurist Peter Herbst. „Ohne die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Waldeigentümers ist es verboten, Hunde abseits von öffentlich benützbaren Wegen in den Wald mitzunehmen.“ Der Jäger wäre also, was das Fostgesetz betreffe - abgesehen von seinem Verhalten gegenüber dem Wanderer - im Recht gewesen, so Herbst.

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