Novelle zu Bordellgesetz beschlossen

ÖVP-Landesrat Wolfgang Waldner hat am Dienstag seinen ersten Gesetzesentwurf in die Regierungssitzung eingebracht. Die Novelle zum Bordellgesetz soll strengere Richtlinien bringen. LH Dörfler sprach von einer Verbesserung, er lehne Prostitution ab.

Die Novelle zum Bordellgesetz soll laut Waldner mehr Schutz der Bevölkerung bringen, mehr Kontrollmöglichkeiten, genaue Abstandsregelungen, Werbeeinschränkungen und klare Zuständigen. Bisher sei für einzelne Gemeinden nicht klar gewesen, dass sie die Errichtung von Bordellen eigentlich verhindern können, obwohl das alte Gesetz eine entsprechende Regelung vorgesehen hatte.

So besteht neben der neuen Abstandsregelung von 300 Metern zu Schulen, Kindergärten, Heimen oder Krankenhäusern auch eine klare Meldungspflicht durch Bordellbetreiber. Das neue Gesetz verhindert die aufdringliche Bewerbung eines Bordells und vereinfacht die Schließung bei Wegfall bestimmter Voraussetzungen. Die stärkere Kontrollmöglichkeit durch die Polizei sowie das eindeutige Verbot von Prostitution in bestimmten Gebäuden durch die Gemeinde sind weitere Neuerungen. Weiters wurden die Pflichten der Bordellbetreiber wesentlich präzisiert, so Waldner.

Dörfler: lehne Prostitution ab

Landeshauptmann Gerhard Dörfler (FPK) verweigerte seine Zustimmung und verließ vor der Abstimmung das Sitzungszimmer. Er sagte nach der Regierungssitzung, er halte die Novelle für einen Schritt in die richtige Richtung. Er lehne als Familienvater Prostitution allerdings generell ab. Sie sei frauen- und menschenverachtend und man sollte schrittweise versuchen, davon wegzukommen, so Dörfler.

Novelle im Detail

  • Keine Bordellerrichtung im Umkreis von 300m von sensiblen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Heime f. Kinder/Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, religiös genutzte Gebäude, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Alten-/Pflege-/Erholungsheime, Kasernen)
  • Verhinderung von aufdringlichen Werbeanlagen („sittliches Empfinden störend“ sowie an Orten mit häufig Kindern & Jugendlichen)
  • Möglichkeit des Verbots der Prostitution in bestehenden Gebäuden durch die Gemeinde bei öffentlichem Interesse - sogar bevor dort Prostitution ausgeübt wird.
  • Möglichkeit, auch nach Erteilung der Bewilligung Auflagen vorzuschreiben (z.B. Nachbarschaftsschutz, Jugendschutz, Hygiene etc.).
  • Präzisierung der wesentlichen Pflichten des Bordellbetreibers (verpflichtende Anwesenheit verantwortlicher Person, Bekanntgabe der Dienstleister, Einhaltung der Hygiene, Präventionsmaterial/Kondome, Hausordnung
  • Voraussetzungen für eine Bordell-Schließung (keine Bewilligung oder deren Verletzung, keine Auskünfte, kein Zutritt gewährt, Wegfall v. Vorauss.)
  • Anpassung an Dienstleistungsrichtlinie und EU-Erfordernisse
    Änderungen gegenüber Begutachtungsentwurf aufgrund der Einwendungen v.a. Landeskriminalamt, Frauenreferat, Städtebund, Caritas, Diskriminierungsopferklagsverband, Bundespolizeidirektion, Abt. 5, BMI, Gemeindebund:
  • Meldungsverpflichtung durch Bordellbetreiber
  • Werbeverbot auch für „Flyer“ (z.B. Vor Schulen, auf Kfz)
  • Vereinfachung der Schließung bei Wegfall von Voraussetzungen
  • Konkrete Verpflichtungen der Betreiber hinsichtlich der in Betrieben Tätigen
  • Stärkere Kontrollmöglichkeiten für die Polizei - umgesetzt im Art. XVI des Kärntner Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Anpassungsgesetzes
  • Keine Erlaubnis für „Straßenstrich“-Abschnitte.

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