OGH: Geld für Sex nicht mehr sittenwidrig
Wurde eine sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet dieses Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung, urteilte der OGH nach der Klage eines Kellners, der Prostituierten laut der „Presse“ immer wieder Geld vorgeschossen hatte, das ein Kunde schuldig geblieben war.
Dieser habe zwar als Stammgast gelegentlich anschreiben lassen und sozusagen zur Sicherheit die Bankomatkarte seiner Mutter hinterlassen. Als der Gast seine Schulden nicht mehr beglich und die Bankomatkarte gesperrt wurde, klagte der Kellner auf rund 12.000 Euro, wovon sich gut die Hälfte auf sogenannte Mädchendienstleistungen bezogen, der Rest auf Konsumationen.
Landesgericht: Prostituiertenleistung nicht einklagbar
Das Landesgericht Klagenfurt gewährte dem Kellner 3.000 Euro als Ersatz für Konsumationen und befand, das Entgelt für Prostituiertenleistungen könne man nicht einklagen, da es sich um ein sittenwidriges Geschäft handle.
Sex weiterhin nicht gerichtlich einklagbar
Das Oberlandesgericht Graz bestätigte zwar dieses Urteil, sprach aber aus, dass der Weg zum Höchstgericht zulässig sei: Denn die letzte Entscheidung, in der der OGH ein Entgelt für Geschlechtsverkehr als sittenwidrig erachtete, ging auf das Jahr 1989 zurück. Nun konnte der OGH aus dem geltenden Recht keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit finden. Rahmenbedingungen für Prostitution und Bordelle seien schließlich durch landesgesetzliche Vorschriften geregelt.
Eines bleibt gleich: Sex ist, selbst nach einer vertraglichen Vereinbarung, nicht gerichtlich einklagbar.
Link:
Geld für Sex nicht mehr sittenwidrig (wien.ORF.at)