Gesundheit

Verbesserungen für psychisch Kranke

Derzeit sind sämtliche Agenden für die Zentren für psychische und soziale Rehabilitation in Kärnten (ZPSR) im Mindestsicherungsgesetz verankert. Das soll sich ab Jänner 2023 ändern: Derzeit ist eine Novelle in Begutachtung, die die ZPSR in das Chancengleichheitsgesetz überführen soll. Das würde Vorteile für Betroffene bringen.

In den 28 Kärntner ZPSR-Häusern werden knapp 700 Menschen betreut. Aktuell seien 25 der 28 Häuser im Mindestsicherungsgesetz verankert. Nun sollen sie in das Chancengleichheitsgesetz übernommen werden, sodass für alle Einrichtungen der Menschen mit Behinderung eine einheitliche Gesetzesgrundlage bestehe, so Sozialreferentin Beate Prettner (SPÖ) in einer Aussendung. Damit komme Kärnten nicht zuletzt einem Wunsch der Volksanwaltschaft, aber auch der Kärntner Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung nach.

Ziel selbstgestaltetes Leben

Die Einrichtungen zur Nachbetreuung von Sucht- und Drogenkranken werden ebenfalls nach der Novelle in die Chancengleichheit übernommen. Bei den ZPSR-Bewohnern handelt es sich um Menschen mit schweren (chronischen) psychiatrischen Erkrankungen oder Behinderung. Ziel sei es, ihnen durch individuelle Reha-Pläne eine Rückkehr in ein weitgehend selbstgestaltetes Leben zu ermöglichen, sagte Prettner. Für die Betroffenen gebe es dadurch Verbesserungen wie beispielsweise ein Rechtsanspruch auf Fahrtkostenzuschüsse.

Kein Kostenbeitrag für Eltern

Für Menschen mit Behinderung, die jetzt schon Leistungen aus dem Chancengleichheitsgesetz erhalten, gebe es die Abschaffung von Kostenbeiträgen aus dem Unterhalt bei vollintern geförderten Klienten ohne Altersbegrenzung. Als Beispiel sagte Prettner: „Alleinerziehende mit einem behinderten Kind erhalten in vielen Fällen Unterhalt. Ist das Kind nun vollintern durch das Land untergebracht, so waren bisher laut Gesetz 80 Prozent des Unterhalts als Kostenbeitrag einzubehalten, nur die restlichen 20 Prozent verblieben als Taschengeld. Das wird nun im Gesetz gänzlich anders geregelt – nun verbleiben 100 Prozent bei der Familie, auch wenn das Kind vollintern in einer Struktur des Landes untergebracht ist.“

Das Land rechnet hier mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von 250.000 Euro. Verbesserung soll es auch für Klienten mit Erwerbseinkommen geben: Der Anteil des Gehalts, den sie für die Wohnleistung des Landes abtreten müssen, reduziere sich deutlich. Die Betroffenen erhalten einen Freibetrag von 60 Prozent der Ausgleichszulage. Das entspreche der Berechnung, wonach in einem durchschnittlichen Haushalt ca. 25 bis 30 Prozent des Einkommens für den Wohnbedarf aufzubringen seien.

Verbesserungen beim Stützpunktwohnen

In der Novelle verankert sei zudem die neue Leistung des so genannten Stützpunktwohnens: Demnach könne das Land Menschen mit Behinderung Leistungen zur Unterstützung im alltäglichen Leben oder im Bereich des Wohnens in Stützpunktwohnungen anbieten. Im gemeinnützigen Wohnbau werde es auch Stützpunktwohnungen für Klienten mit hohem Förderbedarf geben samt einer Betreuung rund um die Uhr. Für Klienten mit weniger Förderbedarf, die fähig sind, eigenständig zu wohnen, werden um diese Stützpunktwohnungen angrenzende Wohnungen geschaffen.

Geht die Begutachtung positiv aus, könne die Novelle mit Anfang 2023 in Kraft treten. Sie soll am 6. Dezember in der Regierung und am 22.12. im Landtag beschlossen werden. Die Novelle wurde unter anderem auch vom Rechnungshof und der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung empfohlen.